Um den Pflichten als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG nachzukommen, darf sich dieser nicht nur auf die Auskunft der Personalleasingfirma verlassen, dass der zur Verfügung gestellte Lenker auch die entsprechende Lenkberechtigung bzw den erforderlichen Gefahrgutausweis besitzt. Vielmehr hätte er zumindest bei der ersten Übergabe eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges an den zur Verfügung gestellten Lenker sich von diesem seine Lenkberechtigung vorweisen lassen müssen. Indem der Zulassungsbesitzer dies nicht getan hat, ist ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.