Eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für Überladungen eines LKW liegt nicht vor, wenn die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Wien (als öffentlichrechtliche Körperschaft und Zulassungsbesitzerin) dem Leiter eines ihr gehörenden Forstgutes eine allgemeine Prozessvollmacht
und sachlich klar abgegrenzter Verantwortungsbereich, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird. Es gab keine Hinweise, wonach dieser Leiter die Verantwortlichkeit für den Fuhrpark der von ihm vertretenen juristischen Person, bzw. für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes übernommen hätte.
Daher war der Genannte für die Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG nicht "als Leiter bzw. verantwortlich Beauftragter des Forstgutes und Zulassungsbesitzer" verantwortlich. Auch gehörte er nicht jenem Personenkreis an, der die Pensionsversicherungsanstalt im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nach außen hin vertrat.