RS UVS Wien 2000/07/07 03/P/42/5493/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2000
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Rechtssatz

Die Kenntnis eines nicht vorhersehbaren Fahrzeugmangels, welcher zum Zeitpunkt der Beendigung des letzten Fahrzeugbetriebes noch nicht bestanden hatte, kann von einem Zulassungsbesitzer erst ab dem Zeitpunkt der neuerlichen Fahrzeuginbetriebnahme gefordert werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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