Nicht jeder Riss oder jedes Steinschlagloch in der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges, auch wenn sich diese im Sichtbereich des Lenkers befinden, bewirkt eine Sichtbehinderung, welche das Lenken dieses Fahrzeuges nicht mehr zulässt. Dass eine Sichtbehinderung des Lenkers gegeben war, hat die Erstbehörde dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen.