Eine ausreichende Konkretisierung einer Übertretung des aus mehreren Tatbeständen bestehenden § 4 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn nur vorgehalten wird, daß "die Batterien des LKW an der linken Längsseite unter der Ladefläche ohne jegliche Abdeckung angebracht waren und somit überhaupt nicht gegen Witterungs- und sonstige Einflüsse geschützt gewesen seien. Die Pole hätten starke Oxydationen aufgewiesen." Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern einer der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG in Bezug auf die mangelhaft abgedeckte Batterie verwirklicht worden sei.