RS UVS Vorarlberg 1999/03/25 1-0084/99

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist es für einen Arbeitgeber, der sich bei der Anstellung eines Arbeitnehmers erkundigt und vergewissert hat, ob dieser im Besitz einer Lenkberechtigung für jene Klasse von Fahrzeugen ist, die der Arbeitnehmer im Zuge seiner Beschäftigung lenken wird, nicht zumutbar, dass er sich täglich bei seinen Arbeitnehmern erkundigt, ob sie noch im Besitz einer Lenkberechtigung sind. Es ist nach Ansicht des Verwaltungssenates vielmehr die Pflicht des Arbeitnehmers, im Falle eines im Zuge des aufrechten Dienstverhältnisses erfolgten Entzuges der Lenkberechtigung seinen Arbeitgeber darauf hinzuweisen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entzuges von sich aus keine Kraftfahrzeuge mehr zu lenken, hinsichtlich derer ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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