TE UVS Steiermark 1997/11/11 30.14-55/97

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Maximilian St, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander S, aus G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.03.1997, GZ.: 15.1 1995/10450, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich  der Punkte

1. und  3.) des bekämpften Bescheides Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1.) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG, zu Punkt 3. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Dadurch vermindert sich der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf den Betrag von S 100,--. Dieser ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Hinsichtlich Punkt 2.) des bekämpften Bescheides wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als daß die übertretene Rechtsvorschrift zu lauten hat: § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit Artikel 3 Abs 1 EWG-Verordnung 3821/85.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Text

I.) Mit dem Straferkenntnis vom 12.3.1997 wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufenen und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma L Gisela KG, St. M 45, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW's mit dem Kennzeichen GU-2 FBU, unter Punkt 1. zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das genannte Fahrzeug sei am 26.07.1995 um 12.00 Uhr in Graz, Verteilerkreis Webling, Abfahrt Plabutschtunnel - Südportal von Herrn St Richard gelenkt worden. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe festgestellt werden müssen, daß die Batterien des LKW an der linken Längsseite, unter der Ladefläche, ohne jegliche Abdeckung angebracht waren und somit überhaupt nicht gegen Witterungs- und sonstige Einflüsse geschützt gewesen seien. Die Pole hätten starke Oxydationen aufgewiesen. Weiters sei zu Punkt 2. festgestellt worden, daß im LKW kein EG-Kontrollgerät eingebaut gewesen sei, obwohl das zulässige Gesamtgewicht die 3,5 t-Grenze überstiegen habe. Punkt 3. enthält den Vorwurf, bei der Fahrertüre des LKW sei das untere Scharnier abgerissen gewesen, sodaß die Türe nur mehr auf einem Scharnier gehangen habe. Sie habe gedroht, bei Öffnen auf die Fahrbahn zu fallen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG (Punkte 1. und 3.) und Artikel 3 Abs 1 EG-Verordnung 3821/85 (Punkt 2.) wurden über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG zu den Punkten 1. und 3. jeweils eine Geldstrafe von S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2.) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Betrag von insgesamt S 160,-- vorgeschrieben.

II.) In seinem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bekämpfte der Berufungswerber den gesamten Strafbescheid und führte zu den einzelnen Spruchpunkten begründend folgendes aus:

Er sei sich bewußt, daß er als persönlich haftender Gesellschafter dafür verantwortlich sei, daß das Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht. Er habe daher ein Kraftfahrzeug gekauft, welches gemäß dem Einzelgenehmigungsbescheid vom 10.11.1976 den Anforderungen in allen Punkten und ohne Bedingungen entsprochen habe. Darin beinhaltet sei auch die werkseitige Anbringung der Batterien auf der linken Längsseite unterhalb der Ladefläche. Eine zusätzliche Abdeckung sei werkmäßig nicht vorgesehen gewesen. Die am Radkasten des linken Vorderrades befestigte und vorhandene Gummischürze diene unter anderem dazu, daß weder Schmutz noch Dreck gegen die Batterie geschleudert werde. Eine kraftfahrrechtliche Vorschrift über die Beschaffenheit der Pole sei ihm nicht bekannt. Er könne daher den ihm unter Punkt 1.) vorgehaltenen Verstoß gemäß § 103 Abs 1 des KFG nicht einsehen. Hinsichtlich Punkt 2.) brachte der Berufungswerber vor, der Meinung gewesen zu sein, aufgrund des Alters des Fahrzeuges sei ein Nachrüsten des EG-Kontrollgerätes nicht notwendig gewesen, zumal das Fahrzeug nur im Werkverkehr und nicht im Fernverkehr eingesetzt werde. Das Fehlen des Gerätes sei auch durch das Fachpersonal des Landes Steiermark anläßlich der Überprüfung gemäß § 57 Abs 1 des KFG nicht beanstandet worden, sodaß ihm an der Übertretung dieser Bestimmung nur ein geringes Verschulden treffe.

Der Vorwurf im Punkt 3.) des Strafbescheides sei völlig zu Unrecht erhoben worden. Die Aussage des Meldungslegers sei unrichtig. Er besitze offenbar nicht das nötige Fachwissen, um zwischen einem Türscharnier und einem Öffnungsbegrenzer unterscheiden zu können. Er verwahre sich gegen die Aussage, daß das untere Scharnier der Fahrertüre abgerissen gewesen sei, sodaß die Tür nur mehr auf einem Scharnier gehangen sei. Die Fahrertür sei nach wie vor mit zwei sehr soliden Stahlscharnieren befestigt; dies könne jederzeit nachgeprüft werden. Die Feststellung, daß die Tür "drohte, bei Öffnung auf die Fahrbahn zu fallen", könne er nur als wahrheitswidrig zurückweisen. Wie der Behörde bereits im Einspruch mitgeteilt worden sei, seien auch bei der jährlichen Überprüfung gemäß § 57 KFG am 31.08.1995 keinerlei diesbezügliche Mängel festgestellt worden.

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde als mildernd nichts und als erschwerend die Vorstrafe wegen Übertretung des KFG gewertet. Ihm sei persönlich keine derartige Verfehlung bekannt. Bei den Vorfällen handle es sich um keine schwerwiegenden Übertretungen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die eine mögliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen könnten. Der Berufungswerber stellte den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. III.) Am 11.11.1997 hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters stattgefunden, in der als Zeuge Revierinspektor Manfred Sch zur Sache vernommen wurde. Aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma L Gisela KG und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Am 26.07.1995 wurde ein auf die Firma L Gisela KG zugelassener LKW, höchst zulässiges Gesamtgewicht von 5.600 kg, mit dem Kennzeichen GU-2 FBU, gelenkt von St Richard, in Graz 16, Verteilerkreis Webling, vom Sicherheitswachebeamten Revierinspektor Manfred Sch im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle beanstandet, weil 1. die Batterien des LKW's an der linken Längsseite, unter der Ladefläche, ohne Schutz gegen Witterungs- und sonstige Einflüsse angebracht gewesen waren - die Pole hätten starke Oxydationen aufgewiesen -  2. weil der LKW mit keinem EG-Kontrollgerät ausgerüstet gewesen ist,  und 3. weil die Öffnungsvorrichtung der Fahrertüre nicht ein langsames Öffnen der Türe - sie kam dem Sicherheitswachebeamten "flott" entgegen - gewährleistete.

IV.) Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:

Zu  Punkt 1. und 3. des Strafbescheides:

Die belangte Behörde bestrafte den Berufungswerber unter Punkt 1. wegen einer Übertretung des § 4 Abs 2 KFG, weil er im Sinne des § 103 Abs 1 KFG nicht dafür Sorge getragen hat, daß der beanstandete LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht. Die Batterie des Fahrzeuges habe über keine Abdeckung verfügt; die Pole hätten starke Oxydationen aufgewiesen.

Gemäß Punkt 3. des Strafbescheides soll der Berufungswerber der Verpflichtung aus § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG deshalb nicht entsprochen haben, weil bei der Fahrertüre des beanstandeten LKW's das untere Scharnier abgerissen gewesen sei, sodaß die Türe nur mehr auf einem Scharnier gehangen habe und bei Öffnung auf die Farbahn zu fallen gedroht habe. Zufolge der Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG müssen  Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen oder andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Im vorliegenden Fall hat das Beweisverfahren zu Punkt 1. zwar ergeben, daß sich die Batterie des beanstandeten LKW's, eines OM Fiat 15NC, laut dem vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheid aus dem Jahre 1976 bei der Zulassung in einem Schutzkasten befunden hat, der zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mehr vorhanden war. Der Spruchteil zu Punkt 1. des Straferkenntnisses entspricht aber nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Abs 1 Ziff 1 VStG, weil er die Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht. Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern der Berufungswerber einen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG im Bezug auf die mangelhaft abgedeckte Batterie verwirklicht haben soll.

Der Vorhalt war auch nicht einer anderen kraftfahrrechtlichen Bestimmung zu subsumieren, weil ein Sondertatbestand, wonach die Batterie vor Witterungs- und sonstigen Einflüssen geschützt werden muß, nicht besteht. Es war daher das Straferkenntnis in diesem Punkt unter Verweis auf die Vorschrift des § 44 a VStG - mangelnde Konkretisierung der Tat - gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu beheben. Zu Punkt 3.) genügt es, auf die Feststellungen unter Punkt III.) dieses Bescheides zu verweisen, wonach der von der Behörde umschriebene Mangel nicht vorgelegen hat. Es war lediglich festzustellen, daß der Sicherheitswachebeamte im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle die Fahrertür des LKW's geöffnet hat, um in das Fahrzeuginnere zu gelangen. Dabei ist ihm die Fahrertüre flott

der Fahrertüre montierte fixe Öffnungsbegrenzer durch ein Gummiteil ersetzt worden ist, das naturgemäß die Funktion eines metallenen Türöffnungsbegrenzers nur teilweise erfüllen kann. Die Türscharniere waren intakt. In diesem Punkt konnte den glaubhaften Angaben des Berufungswerbers gefolgt werden, nachdem auch der Zeuge RI Sch seine Ausführungen zum letzten Punkt in der Anzeige vom 01.08.1995: "Bei der Fahrertüre des LKW's war das untere Scharnier abgerissen, sodaß die Türe nur mehr auf einem Scharnier hing. Sie drohte bei der Öffnung auf die Fahrbahn zu fallen", in der mündlichen

 

Verhandlung als übertrieben bezeichnete und nicht ausschloß, daß der Zustand der Türbefestigung, wie sie vom Berufungswerber beschrieben und durch Lichtbilder dokumentiert wurde, zum Beanstandungszeitpunkt vorgelegen hat.

Vor diesem Hintergrund erübrigte sich ein Eingehen auf die rechtlichen Implikationen des Tatvorwurfes. Der Punkt 3.) des bekämpften Strafbescheides war daher unter Verweis auf § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 2. des Strafbescheides:

Gemäß Artikel 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr muß ein Kontrollgerät im Sinne dieser

 

Verordnung bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t nicht übersteigt (Verweis auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85).

Der Berufungswerber stellte nicht in Abrede, daß der beanstandete LKW entsprechend der  zitierten Vorschrift kontrollgerätpflichtig ist, zum Beanstandungszeitpunkt aber nicht mit einem Kontrollgerät ausgestattet war. Sein Verschulden an der festgestellten Übertretung sei aber als gering anzusehen, zumal er der Meinung gewesen sei, aufgrund des Alters des Fahrzeuges und aufgrund des Einsatzes nur im Werkverkehr sei ein Nachrüsten nicht notwendig gewesen. Außerdem sei das Fehlen des Kontrollgerätes auch durch das Fachpersonal des Landes Steiermark anläßlich der Überprüfung gemäß § 57 Abs 1 des KFG nicht beanstandet worden.

Wie bereits unter Punkt 1.) sinngemäß ausgeführt, verpflichtet § 103 Abs 1 KFG den Zulassungsbesitzer - hier den Berufungswerber als Geschäftsführer einer juristischen Person gemäß § 9 Abs 1 VStG - unter anderem dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. In Erfüllung dieser Verpflichtung hätte der Berufungswerber nach Inkrafttreten der EWG-Verordnungen in Österreich im Jahre 1994 den Einbau des Kontrollgerätes beim beanstandeten Fahrzeug veranlassen müssen. Als Transportunternehmer hätte sich der Berufungswerber hinsichtlich der neuen Bestimmungen kundig machen müssen. Daß der Berufungswerber dies nicht in der geforderten Weise getan hat, zeigt der Umstand, daß er - ohne jegliche Anhaltspunkte in den Vorschriften dafür finden zu können - davon ausgegangen ist, alte Fahrzeuge müßten nicht nachgerüstet werden. Mit dem Hinweis, er sei bei der § 57 KFG - Überprüfung nicht auf die mangelhafte Ausstattung hingewiesen worden, gibt der Berufungswerber weiters zu erkennen, seine Verantwortung den Kontrollorganen überlassen zu wollen; solange keine Beanstandung erfolgt, sei ein Nachrüsten nicht erforderlich. Die  Verantwortung des Berufungswerbers ist daher nicht dazu angetan, geeignet, ein geringeres Verschulden am Zustandekommen der Verwaltungsübertretung darzutun. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Ziel der vom Berufungswerber übertretenen Bestimmung ist es unter anderem, die bestehenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten, überprüfen zu können. Dies setzt voraus, daß Aufzeichnungen über den Einsatz eines jeden Fahrers in genauer und leicht ablesbarer Form vorliegen. Dadurch, daß es der Berufungswerber als Verantwortlicher unterlassen hat, einen kontrollgerätpflichtigen, im Güterverkehr eingesetzten LKW mit einem entsprechenden Gerät auszustatten, gibt es überhaupt keine Aufzeichnungen durch die Lenker, die eine wirksame Überprüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, deren Nichteinhaltung mit hohen Geldstrafen sanktioniert ist, ermöglichen würden. Dieser Umstand hat in die Strafbemessung einzufließen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Gesetzesstelle waren weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe anzuführen. Aus dem Verfahren UVS 30.14-142/96 - ebenfalls den Berufungswerber betreffend - ist bekannt, daß die von der belangten Behörde angenommene Vorstrafe von der belangten Behörde nicht mehr näher konkretisiert werden kann, sodaß auch hier im Zweifel von einer nicht einschlägigen Vormerkung auszugehen ist. Trotz des Wegfalles des Erschwerungsgrundes war hier die von der belangten Behörde verhängte Strafe beizubehalten, weil sie bei einem Strafrahmen bis zu S 30.000,-- im Hinblick auf den schon ausgeführten objektiven Unrechtsgehalt der Tat gerechtfertigt und unter Einbezug eines zumindest grob fahrlässigen Verhaltens auch schuldangemessen ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geschätztes monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,-- als Transportunternehmer, geringer Anteil am Betriebsvermögen, Sorgepflichten für 1 Kind, keine Belastungen) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt; sie waren für sich nicht geeignet, strafherabsetzend zu wirken.

Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Batterien Abdeckung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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