RS UVS Vorarlberg 1999/07/05 1-0162/99

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Rechtssatz

Bei Übertretungen des §103 Abs1 KFG iVm einer besonderen Bestimmung des KFG ist der Begriff "Zulassungsbesitzer", wesentliches Tatbestandsmerkmal (der Beschuldigte hat als "Zulassungsbesitzer" eines bestimmten KFZ gehandelt).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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