RS UVS Kärnten 1998/06/09 KUVS-1341/4/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Rechtssatz

Wer als Zulassungsbesitzer es unterläßt, bei Überlassung eines LKW an einen Dritten dafür Sorge zu tragen, daß das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bzw der Zulassungsauflagen entspricht - vorliegend fehlte je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "H", in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift - macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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