Läßt sich der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die ausländische Lenkerberechtigung vorweisen, so begleitet das Verhalten des Beschuldigten guter Glaube hinsichtlich der Berechtigung des Lenkens, auch wenn tatsächlich der Lenker mit dieser ausländischen Lenkerberechtigung kein im Inland zugelassenes Fahrzeug lenken darf. (Einstellung des Verfahrens)