RS UVS Wien 2000/07/26 03/P/28/4559/2000

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Überzeugung von der Fahrberechtigung einer Person nicht deren Versicherung, einen Führerschein zu besitzen; es ist vielmehr geboten, sich die Urkunde vorweisen zu lassen (VwGH 22.11.1973, 1240/73). Der Zulassungsbesitzer ist jedoch (etwa von einem bei ihm bediensteten Lenker) nicht verpflichtet vor Antritt jeder Fahrt die Vorweisung der Lenkerberechtigung zu verlangen (VwGH 27.1.1972, 1656/71).

Ist eine Lenkberechtigung befristet erteilt worden, trifft den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, sich nach Ablauf der Befristung erneut davon zu überzeugen, ob die Fahrerlaubnis verlängert oder neu erteilt wurde. Er kann sich auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, wenn ihm die Befristung deshalb unbekannt geblieben ist, weil er sich die Urkunde nicht vorweisen hat lassen. Dies gilt auch bei einer Überlassung im Familienkreis.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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