RS UVS Kärnten 1998/06/25 KUVS-1499/4/97

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Rechtssatz

Bei Überladung kommt ausschließlich der Ort der Beanstandung als Tatort in Betracht (VwGH 8.9.1995, Zl. 95/02/0238).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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