RS UVS Niederösterreich 1999/09/29 Senat-ZT-99-409

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Rechtssatz

§103 Abs1 Z1 KFG regelt Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers. Ist ein Fahrzeug oder Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen, dann mangelt es an dem für die Bestrafung notwendigen Strafbestandsmerkmal der Zulassung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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