RS UVS Kärnten 1998/06/29 KUVS-1500/3/97

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Mit der 19. KFG-Novelle BGBl 103/1997 wurde der § 4 Abs 7a KFG dahingehend abgeändert, daß die Summe der Gesamtgewichte bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit 40.000 kg neu festgelegt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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