Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das
Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn Wilhelm S in S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion
Salzburg vom 29.3.2000, Zahl AZ: III/S 34573/99, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 22.10.1999 um 11:05 Uhr im Gemeindegebiet von Vigaun, auf der B 159 Richtung Kuchl, Strkm. 11,4, als Verantwortlicher für den Zulassungsbesitzer (Fa. T Transport GmbH) des Lkw mit dem polizeilichem Kennzeichen S-754 DI, diesen zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen und es unterlassen dafür zu sorgen, dass es dem Lenker dieses Lkw möglich ist, bei einer Fahrzeugkontrolle die vorgeschriebenen Schaublätter der laufenden Woche bzw das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche an dem er gefahren ist, mitzuführen und vorweisen zu können.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 103 Abs 1 KFG iVm Art 15/7 EWG ? Verordnung 3821/85 begangen und wurde deshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerechten Berufung verwies der Beschuldigte auf sein bisheriges Vorbringen, wonach die Fahrer angewiesen werden, die Schaublätter der laufenden Woche bzw des letzten Lenktages der Vorwoche mitzuführen, um diese vorweisen zu können.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:
Die Behörde erster Instanz hat im vorliegenden Fall eine Tatanlastung vorgenommen, die das Gesetz nicht normiert. Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ? Bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung hat somit der Zulassungsbesitzer darauf zu achten, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes genügen. Hiezu zählt unzweifelhaft aber nicht, ob der Lenker die Schaublätter mitführt, fallen diese doch nicht in die Kategorie Fahrzeug oder Beladung. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Abs 7 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können. Hier ist also der Fahrer selbst verpflichtet auf die Einhaltung dieser Bestimmung zu achten. Eine Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers bezüglich des Vorweisens der Schaublätter durch den Lenker ergibt sich damit weder aus dem Kraftfahrgesetz, noch aus der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
Hätte sich im vorliegenden Fall ergeben, dass etwa der Beschuldigte den Lenker angestiftet hätte, die Tat zu begehen, hätte diesbezüglich gemäss § 7 VStG die Strafverfolgung und eine mögliche darauf folgende Bestrafung vorgenommen werden müssen. Die Behörde erster Instanz hat im erstinstanzlichem Verfahren aber gar nicht überprüft, ob die Angaben, die der Lenker anlässlich seiner Betretung angab, auch tatsächlich der Wahrheit entsprachen. Insgesamt kann sohin festgestellt werden, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat nicht begangen hat und diese auch keinen Straftatbestand eines Zulassungsbesitzers darstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.