Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Josef E. gegen Spruchpunkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.10.2000, Zahl 6/369-8117-2000, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die zu Spruchpunkt 10. verhängte Geldstrafe auf S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden) herabgesetzt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich zu Spruchpunkt 10. der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren auf S 200,-- (? 14,53).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach
1. § 27 Abs 1 Z 2 GGBG und § 7 Abs 3 Z 2 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG
2. § 27 Abs 1 Z 2 GGBG und § 7 Abs 3 Z 2 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit b ADR und § 9 Abs 1 VStG
3.
§ 27 Abs 1 Z 1 GGBG und § 7 Abs 2 Z 1 GGBG und § 9 Abs 1 VStG
4.
§ 27 Abs 1 Z 1 GGBG und § 7 Abs 2 Z 7 und 8 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG
5. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG und § 7 Abs 2 Z 7 und 8 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit b ADR und § 9 Abs 1 VStG
6. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG und § 7 Abs 2 Z 7 und 8 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs 1 VStG
7. § 27 Abs 1 Z 1 GGBG und § 7 Abs 2 Z 5 und § 6 Z 1 GGBG und § 102 Abs 10a KFG und § 9 Abs 1 VStG
8. § 27 Abs 2 Z 13 GGBG und § 13 Abs 5 Z 1 und § 6 Z 2 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs 1 VStG
9. § 27 Abs 12 Z 13 GGBG und § 13 Abs 5 Z 1 und § 6 Z 1 GGBG und § 103 Abs 1 Z 2 KFG und § 9 Abs 1 VStG
10. § 134 Abs 1 KFSG iVm § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG iVm § 9 Abs 1 VStG
11. § 27 Abs 2 Z 13 GGBG und § 13 Abs 5 Z und § 14 GGBG und § 9 Abs 1 VStG
begangen zu haben, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E. , 5101 Bergheim, Alte Mattseestraße 21, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die Firma ? wie anlässlich einer Kontrolle am 18.4.2000 um 07.30 Uhr in Wald auf der Europastraße auf Höhe Kreisverkehr Kleßheim (1. Kreisverkehr nach der Abfahrt Kleßheim, Fahrtrichtung München) in Richtung Schloss Kleßheim des Lkws mit dem Kennzeichen SL- festgestellt wurde,
1. am 18.4.2000 kurz vor 7.00 Uhr in 5101 Bergheim, Alte Mattseestraße 21 als Absender ein gefährliches Gut (Aufsetztank mit einem Volumen von 990 l, Inhalt 713 l Dieselkraftstoff, Kl 3 Z 31c ADR, UN 1202 zur Beförderung übergeben habe, obwohl dem Beförderer das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei, da das vom Lenker vorgewiesene Beförderungspapier vom 17.4.2000 gewesen sei,
2. als Absender das gefährliche Gut zur Beförderung übergeben habe, obwohl vom Lenker keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt worden sei,
3. als Beförderer das gefährliche Gut befördert habe, obwohl dies nach den § 2 GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ? ADR) in Betracht kommenden Vorschrift nicht zulässig gewesen sei, da der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei,
4. als Beförderer das gefährliche Gut befördert habe, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker O. Ewald) kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, da kein Beförderungspapier vorgewiesen habe werden können (das vorgewiesene Beförderungspapier habe vom 17.4.2000 gestammt).
5. als Beförderer das gefährliche gut befördert habe, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätige (Lenker O. Ewald) kein den Vorschriften entsprechende schriftliche Weisung mitgeführt worden sei, da keine schriftliche Weisung mitgeführt worden sei,
6. als Beförderer das gefährliche Gut befördert habe, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätige Personal (Lenker O. Ewald) kein den Vorschriften entsprechender 2 kg Feuerlöscher und 6 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei, da am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe und kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei,
7. als Beförderer das gefährliche Gut befördert habe, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 Z 1 GGBG nicht zulässig gewesen sei, da an der Hinterseite des LKWs keine gelb/rot reflektierenden Warntafeln nach § 102 Abs 10a KFG angebracht gewesen seien,
8. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt habe, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährliches Gutes verwendet wird, wenn die Voraussetzungen des § 6 GGBG erfüllt werden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl es hinsichtlich der Ausstattung nicht den gemäß § 2 GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ? ADR) entsprechenden in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da entgegen RN 10240 ADR kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei und am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe,
9. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt habe, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Voraussetzungen des § 6 GGBG erfüllt werden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften nicht zulässig gewesen sei, da an der Hinterseite des LKWs keine gelb/roten reflektierenden Warntafeln nach § 102 Abs 10a KFG angebracht gewesen seien und die Firma als Zulassungsbesitzer nicht für die Bereitstellung der Warntafeln gesorgt habe,
10. als Zulassungsbesitzer am 18.4.2000 um ca 7.00 Uhr am Firmenstandort das Kraftfahrzeug einer Person überlassen habe, die nicht im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilen Lenkberechtigung war, da die Lenkberechtigung des Herrn O. Ewald bis zum 2.10.1999 befristet gewesen sei und
11. als Zulassungsbesitzer das Lenken der Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert wurde, einer Person überlassen habe, obwohl dieser nicht im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet gewesen sei.
Hiefür wurden über den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:
1. Nach § 27 Abs 1 Z 2 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 3 Z 2 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden;
2. Nach § 27 Abs 1 Z 2 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 3 Z 2 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit b ADR und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden;
3. Nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 Z 1 GGBG und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden;
4. Nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 Z 8 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit a ADR und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden;
5. Nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 Z 8 GGBG und RN 2002 Abs 3 lit b ADR und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden;
6. Nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 Z 8 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden;
7. Nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 Z 5 und § 6 Z 1 GGBG und § 102 Abs 10a KFG iVm § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden;
8. Nach § 27 Abs 2 Z 13 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 5 Z 1 und § 6 Z 2 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden;
9. Nach § 27 Abs 2 Z 13 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 5 Z 1 und § 6 Z 1 GGBG und § 103 Abs 1 Z 2 KFG und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden;
10. Nach § 134 Abs 1 KFG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG iVm § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden,
11. Nach § 27 Abs 2 Z 13 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 5 Z 2 und § 14 GGBG und § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Zum Strafvorwurf in Spruchpunkt 10. führt er darin aus, dass ihn daran kein Verschulden treffe. Dies ergebe sich aus der von ihm vorgebrachten Verantwortung. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass - wenn überhaupt - ihn nur ein geringer Grad des Verschuldens treffe, da er an sich dafür vorgesorgt habe, dass die Verwaltungsbestimmungen eingehalten werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Berufungsbescheid nur über die Berufung des Beschuldigten gegen Spruchpunkt 10. des angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses (vorgeworfene Übertretung des KFG) abgesprochen wird. Zu den Spruchpunkten 1. bis 9. und 11. (vorgeworfene Übertretungen gemäß GGBG) ergeht die Entscheidung durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied Dr. Gertrude Burger.
Hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG wird die objektive Tatseite nicht bestritten. Der Beschuldigte beruft sich auf sein mangelndes Verschulden, wobei er auf seine bisherige Verantwortung im Verfahren verweist. In seinem Rechtfertigungsschreiben vom 9.8.2000 führte der Beschuldigte an, dass im März 2000 die Firma T. Personalleasing beauftragt worden sei, ihnen einen Fahrer für die Durchführung der Betankungstransporte zur Verfügung zustellen. Herr Ewald O. sei im März 2000 von der Firma T. für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden und habe die Transporte durchgeführt. Er verwies diesbezüglich auf ein Schreiben vom 28.3.2000 an die T. Personalleasing.
Der Vertreter des Beschuldigten gab ergänzend vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 25.9.2000 an, dass sie sich niemals darüber vergewissert haben, dass der Lenker über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis verfüge. Sie haben sich darauf verlassen, dass die Firma T. ihnen einen Lenker gemäß Vereinbarung vom 28.3.2000 zur Verfügung stelle; dies auch bezüglich der Lenkberechtigung.
Aus dem bisherigen Rechtfertigungsvorbringen des Beschuldigten ergibt sich somit, dass dieser sich darauf verlassen habe, dass die Personalleasingfirma, die den Fahrer zur Verfügung stellte, dafür Sorge trage, dass dieser auch die entsprechende Lenkberechtigung bzw den erforderlichen Gefahrgutausweis besitze.
Damit kann sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall aber nicht entschuldigen. Um seinen Pflichten als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a nachzukommen, darf er sich nicht nur auf die Auskunft der Personalleasingfirma verlassen, sondern hätte er zumindest bei der ersten Übergabe eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges an den zur Verfügung gestellten Lenker sich von diesem seine Lenkberechtigung vorweisen lassen müssen. Dies hätte auch keinen besonderen Aufwand verursacht. Indem er dies nicht getan hat, ist ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung ein Strafrahmen bis zu S 30.000,-- vorgesehen. Das Überlassen eines Fahrzeuges an einen Lenker, der nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt, weist einen nicht mehr unbedeutenden Unrechtsgehalt auf.
An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Dem Beschuldigten ist zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, er hätte sich nicht bloß auf die Angaben der Personalleasingfirma, die ihm den Fahrer zur Verfügung stellte, vertrauen dürfen.
Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde in Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt, wobei ein Betrag von S 2.000,-- als angemessen erachtet wird, um dem Beschuldigten in Hinkunft von ähnlichen Übertretungen wirksam abzuhalten.