Eine Strafbarkeit dergestalt, der Zulassungsbesitzer sei dafür verantwortlich, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass der Lenker des Lastkraftwagens bei einer Fahrzeugkontrolle die vorgeschriebenen Schaublätter der laufenden Woche bzw das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche, an dem er gefahren ist, mitführen und vorweisen kann, ergibt sich weder aus dem KFG noch aus der VO (EWG) Nr 3821/85. In diesen Bestimmungen ist jeweils der Lenker selbst der Verpflichtete.
Der Zulassungsbesitzer könnte diesbezüglich höchstens im Wege eines Verfahrens nach § 7 VStG verfolgt werden.