Kommt in einem Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Überladung nur 220 kg beträgt, so sind das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu beurteilen, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.