Norm: MRG §30 Abs2 Z9 BMRG §30 Abs3
Rechtssatz: Der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf begründet kein die Kündigung nach Z 9 ausschließendes Verschulden. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss das Eigentum des Kündigenden bücherlich einverleibt sein. Entscheidungstexte 8 Ob 103/00f Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 103/00f ... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z12
Rechtssatz: Die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG setzt voraus, dass der Hauptmieter nicht selbst die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses schuldhaft herbeigeführt haben darf, weil ihn Schutzpflichten zu Gunsten seines Vertragspartners treffen. Entscheidungstexte 6 Ob 79/01p Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 79/01p ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §30 Abs2 Z5 A
Rechtssatz: Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage nach dem Überwiegen von Wohnzweck oder Geschäftszweck nicht, weil selbst bei weitestgehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund steht. Entscheidungstexte 1 Ob 177/00m Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 177/00m Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116aMRG §30 Abs2 Z5 A
Rechtssatz: Das grundsätzlich beidseitig vererbliche Bestandverhältnis soll im Fall des Todes eines Wohnungsmieters aufgekündigt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer. Dieses Kündigungsrecht wird im Geltungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des MRG für den Vermieter insoweit eingeschränkt, als es nur erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn Eintrittsberechtigte fehlen (§ 30 A... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §502 Abs1 HIII4MRG §30 Abs2 Z3 B
Rechtssatz: Ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auff... mehr lesen...
Norm: EO §37 AbMRG §30 Abs2 Z6 EWEG 1975 §9 Abs2WEG 1975 §9 Abs3
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat bei der Definition der "bedarfsqualifizierten" Wohnung in § 9 Abs 2 und 3 WEG eine Parallelität zu § 19 Abs 2 Z 13 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG) bzw Z 11 MG beabsichtigt. Daraus folgt keineswegs, dass die zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelte Judikatur unverändert auch auf Teilungsklagen beziehungsweise auf Exszindierungsklagen be... mehr lesen...
Norm: EO §37 AbMRG §30 Abs2 Z6 EWEG 1975 §9 Abs2WEG 1975 §9 Abs3
Rechtssatz: Im Gegensatz zum WEG, das in erster Linie Schutz vor Obdachlosigkeit gewähren will, geht das MRG darüber weit hinaus, wenn man berücksichtigt, dass nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG die Kündigung auch dann verhindert werden kann, wenn nicht einmal im entferntesten die Gefahr der Obdachlosigkeit droht. Dennoch ist dem auf Teilung geklagten Ehegatten nur ein schwächerer Schutz zuz... mehr lesen...
Norm: EO §37 AbMRG §30 Abs2 Z6 EWEG 1975 §9 Abs2WEG 1975 §9 Abs3
Rechtssatz: Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr o... mehr lesen...
Norm: EO §37 AbMRG §14 Abs3MRG §30 Abs2 Z6 CWEG 1975 §9 Abs2WEG 1975 §9 Abs3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung eines schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung wird nicht ausschließlich auf die Judikatur etwa zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG einerseits oder § 14 Abs 3 MRG andererseits abzustellen sein. Wie etwa schon zu § 14 Abs 3 MRG judiziert, wird der Exszindierungskläger, wie der Eintr... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z8 A1
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen ist, die sich für den Vermieter (Fruchtnießer) aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann, hat unabhängig davon zu gelten, ob das aufgekündig... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z9 A1MRG §30 Abs2 Z9 A2
Rechtssatz: Zur Eigenbedarfskündigung durch einen Unternehmer zwecks Eröffnung eines weiteren Detailgeschäftes im Rahmen eines bereits bestehenden Unternehmens. Entscheidungstexte 3 Ob 237/98v Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 237/98v 1 Ob 111/01g Entscheidungstext OGH 29.05.2001 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116aMRG §30 Abs2 Z5 A
Rechtssatz: Für die Untermiete wird das Eintrittsrecht verneint und angenommen, daß bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den gesetzlichen Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt. Entscheidungstexte 9 Ob 312/98t Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 Ob 312/98t 1 Ob 114/00x Entschei... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z8 A2MRG §30 Abs2 Z9 A2
Rechtssatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. Entscheidungstexte 7 Ob 166/97f Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 166/97f 1 Ob 195/04i Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z8 A2MRG §30 Abs2 Z9 A2
Rechtssatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. Entscheidungstexte 7 Ob 166/97f Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 166/97f 1 Ob 195/04i Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z6 E
Rechtssatz: Wenn von vornherein eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes (als Zweitwohnung) vereinbart wurde, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wird. Entscheidungstexte 9 Ob 110/98m Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 1... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z8 litb A1
Rechtssatz: Zu prüfen ist, ob der Kläger über eine "ausreichende Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel - und damit verbunden die Kündigung - nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1ABGB §1118 CMRG §24MRG §25MRG §30 Abs2 Z1
Rechtssatz: Stellt der Vermieter auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Strombezugsvertrages mehreren Mietern elektrische Energie gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung, handelt es sich bei diesem Entgelt um einen Bestandteil des Mietzinses. Entscheidungstexte 3 Ob 367/97k Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 367/97k... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z5 A
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der Zinsbildungsvorschrift als Beurteilungskriterium für andere Fragen als die Zinsbildung wird teilweise abgelehnt; die Beurteilung hängt davon ab, ob der Bestandgegenstand nach der vielfach auch in der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommenden Parteienabsicht (bloß) überwiegend (nicht bedeutend überwiegend) zu Wohn- oder Geschäftszwecken verwendet wird, wobei auch zum Ausdruck gebrach... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z7 C
Rechtssatz: Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z9 DMRG §30 Abs2 Z9 EMRG §32 Abs1
Rechtssatz: Im Fall des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG ist es erforderlich, daß der Vermieter schon in der Kündigung eine Ersatzwohnung konkret anbietet oder sich schon in der Kündigung ein solches Anbot vorbehält. Entscheidungstexte 6 Ob 178/97p Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 178/97p ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII4MRG §30 Abs2 Z8 A1MRG §30 Abs2 Z8 BMRG §30 Abs2 Z9 A1MRG §30 Abs2 Z9 B
Rechtssatz: Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 194/9... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII4MRG §30 Abs2 Z8 A1MRG §30 Abs2 Z8 BMRG §30 Abs2 Z9 A1MRG §30 Abs2 Z9 B
Rechtssatz: Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 194/9... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z9 A1MRG §30 Abs2 Z9 B
Rechtssatz: Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben und eine darauf gestützte Kündigung setzt überdies die unabweisliche Notwendigkeit voraus, der Notsituation nur durch Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen zu können. Entscheidungstexte 1 Ob 194/97d Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 194/97d ... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z9 A2MRG §30 Abs2 Z9 C
Rechtssatz: An die Stelle des aufgrund eines strengen Maßstabs zu beurteilenden Eigenbedarfs darf nicht eine bloße Interessenabwägung treten. Entscheidungstexte 1 Ob 194/97d Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 194/97d 4 Ob 24/11z Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 24/11z Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z9 F
Rechtssatz: Beim Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG spielt das öffentliche Interesse keine Rolle (vergleiche MietSlg 18.417 zu § 19 Abs 2 Z 6 MRG). Entscheidungstexte 1 Ob 194/97d Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 194/97d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107877 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §21MRG §30 Abs2 Z7 B
Rechtssatz: Wurde zwischen dem Pächter eines Unternehmens und dem Hauptmieter des Geschäftslokals, in dem das Unternehmen betrieben wird, eine "strenge" Betriebspflicht vereinbart, muß dennoch dem im Ausgleich befindlichen Pächter auch bei (vorläufiger) Schließung des Geschäftslokals die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, daß mit der Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung zu rechnen sei. D... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z8 A3
Rechtssatz: Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor (so schon MietSlg 28.395). Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. ... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z7 A
Rechtssatz: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG gilt auch für Untermietverträge. Entscheidungstexte 5 Ob 245/97h Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 245/97h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108156 Zuletzt aktualisiert am 25.09.2008 mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C
Rechtssatz: Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z... mehr lesen...
Norm: MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 CWrProstitutionsG §5 Abs1
Rechtssatz: Durch die Regelungen des § 5 Abs 1 Wr. ProstitutionsG ist deutlich gemacht, daß Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste eines in einem gassenseitigen Geschäfslokal betriebenen Bordells dieses auch durch den Hausflur des Hauses, deren Wohnungen - wie hier - nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, betreten und v... mehr lesen...