RS OGH 1997/6/24 1Ob52/97x, 9Ob129/02i, 4Ob256/04p, 10Ob7/19f, 5Ob140/21f

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

Rechtssatz

Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 52/97x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 52/97x
  • 9 Ob 129/02i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 129/02i
  • 4 Ob 256/04p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 256/04p
    Beisatz: Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (T1)
  • 10 Ob 7/19f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 7/19f
    Beisatz: Hier: Pub in einem viel frequentierten Trend- und Ausgehviertel. (T2)
  • 5 Ob 140/21f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 140/21f
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108108

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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