Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage nach dem Überwiegen von Wohnzweck oder Geschäftszweck nicht, weil selbst bei weitestgehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115015Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009