RS OGH 2000/7/12 3Ob50/00z

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

ABGB §1116a
MRG §30 Abs2 Z5 A

Rechtssatz

Das grundsätzlich beidseitig vererbliche Bestandverhältnis soll im Fall des Todes eines Wohnungsmieters aufgekündigt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer. Dieses Kündigungsrecht wird im Geltungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des MRG für den Vermieter insoweit eingeschränkt, als es nur erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn Eintrittsberechtigte fehlen (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG). Aus § 1116a ABGB kann demnach abgeleitet werden, dass selbst dann, wenn die Vertragspartner das Mietverhältnis (was nach dem MRG allerdings nicht wirksam ist) auf die Dauer eines bestimmten Dienstverhältnisses geschlossen haben, dem Vermieter das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113992

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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