Norm
EO §37 AbRechtssatz
Im Gegensatz zum WEG, das in erster Linie Schutz vor Obdachlosigkeit gewähren will, geht das MRG darüber weit hinaus, wenn man berücksichtigt, dass nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG die Kündigung auch dann verhindert werden kann, wenn nicht einmal im entferntesten die Gefahr der Obdachlosigkeit droht. Dennoch ist dem auf Teilung geklagten Ehegatten nur ein schwächerer Schutz zuzubilligen als dem Gekündigten; nichts anderes gilt folglich dann, wenn der Ehegatte Widerspruch nach § 9 Abs 2 WEG erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112933Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008