Norm
MRG §30 Abs2 Z7 CRechtssatz
Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit vierundzwanzig-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
24-stündigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108912Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008