RS OGH 1997/10/22 9Ob241/97z

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 C

Rechtssatz

Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit vierundzwanzig-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

24-stündiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108912

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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