RS OGH 1998/4/29 9Ob110/98m, 6Ob239/00s, 5Ob77/15g, 6Ob59/21a

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 E

Rechtssatz

Wenn von vornherein eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes (als Zweitwohnung) vereinbart wurde, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109872

Im RIS seit

29.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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