Norm
MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 CRechtssatz
Durch die Regelungen des § 5 Abs 1 Wr. ProstitutionsG ist deutlich gemacht, daß Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste eines in einem gassenseitigen Geschäfslokal betriebenen Bordells dieses auch durch den Hausflur des Hauses, deren Wohnungen - wie hier - nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, betreten und verlassen können, ganz allgemein jenes Ausmaß überschreiten, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumlichkeiten geführten Betriebs überlicherweise und unvermeidbar gerechnet werden muß. Damit wird der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG ungeachtet des Ausmaßes konkreter Beanstandungen selbst dann verwirklicht, wenn der Betrieb des Bordells im straßenseitigen Geschäftslokal vom Vermieter zunächst zumindest schlüssig genehmigt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108107Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008