RS OGH 1998/5/5 7Ob166/97f, 1Ob195/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 A2
MRG §30 Abs2 Z9 A2

Rechtssatz

Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 166/97f
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 166/97f
  • 1 Ob 195/04i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 195/04i
    Auch; Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise für den Eigenbedarf eines Vermieters, der die in Bestand gegebene Wohnung nicht für sich selbst, sondern für einen Verwandten in absteigender Linien dringend benötigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110160

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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