RS OGH 1998/4/21 4Ob105/98i, 6Ob282/98h, 1Ob223/02d, 6Ob135/04b, 7Ob146/06f, 6Ob82/08i, 2Ob215/09w,

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 litb A1

Rechtssatz

Zu prüfen ist, ob der Kläger über eine "ausreichende Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel - und damit verbunden die Kündigung - nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/98i
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 105/98i
    Veröff: SZ 71/70
  • 6 Ob 282/98h
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 282/98h
    Beisatz: Die Wohnungnahme in einem Studentenheim ist keine ausreichende, einen dringenden Bedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8b MRG ausschließende Wohnmöglichkeit. (T1)
  • 1 Ob 223/02d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 223/02d
    nur: Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. (T2); Beisatz: Das Interesse der Vermieterin ihren alten kranken Vater möglichst umfassend pflegen zu können, wobei sie angesichts ihres derzeitigen Wohnsitzes möglicherweise mehrmals täglich ungeachtet der jeweiligen Witterungsverhältnisse eine nicht ganz unbeträchtliche Wegstrecke zurücklegen müsste, ist zweifellos im Sinne einer notstandsähnlichen Situation schutzwürdig. (T3)
  • 6 Ob 135/04b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 135/04b
    Vgl
  • 7 Ob 146/06f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 146/06f
  • 6 Ob 82/08i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 82/08i
    Vgl; nur T2; Beisatz: Der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjekts erfüllt die Tatbestände des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG nicht. (T4)
  • 2 Ob 215/09w
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 215/09w
    Auch; Ähnlich Beis wie T3
  • 6 Ob 129/18s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109791

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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