Norm
EO §37 AbRechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Definition der "bedarfsqualifizierten" Wohnung in § 9 Abs 2 und 3 WEG eine Parallelität zu § 19 Abs 2 Z 13 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG) bzw Z 11 MG beabsichtigt. Daraus folgt keineswegs, dass die zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelte Judikatur unverändert auch auf Teilungsklagen beziehungsweise auf Exszindierungsklagen bei Ehegattenwohnungseigentum übertragen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112932Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008