RS OGH 1999/12/22 3Ob203/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

EO §37 Ab
MRG §30 Abs2 Z6 E
WEG 1975 §9 Abs2
WEG 1975 §9 Abs3

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des § 9 Abs 2 WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112934

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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