RS OGH 1997/7/15 1Ob194/97d, 1Ob111/01g, 9Ob82/02b, 6Ob121/03t, 1Ob135/08x, 4Ob224/18x, 5Ob174/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

MRG §30 Abs2 Z9 A1
MRG §30 Abs2 Z9 B

Rechtssatz

Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben und eine darauf gestützte Kündigung setzt überdies die unabweisliche Notwendigkeit voraus, der Notsituation nur durch Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen zu können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 194/97d
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 194/97d
  • 1 Ob 111/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 111/01g
    Auch; Beisatz: Es ist nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen. (T1)
  • 9 Ob 82/02b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 82/02b
    Auch; Beisatz: Von einer vergleichbaren Situation kann aber in den Fällen des dringenden Wohnbedürfnisses eines eintrittsberechtigten Angehörigen keine Rede sein. (T2)
  • 6 Ob 121/03t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 121/03t
    Vgl
  • 1 Ob 135/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 135/08x
    Auch; nur: Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben. (T3)
  • 4 Ob 224/18x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 224/18x
    Beisatz: Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. (T4)
    Beisatz: Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beurteilung wirft
    – abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T5)
  • 5 Ob 174/21f
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 174/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107875

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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