RS OGH 1997/7/15 1Ob123/97p

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

ZPO §21
MRG §30 Abs2 Z7 B

Rechtssatz

Wurde zwischen dem Pächter eines Unternehmens und dem Hauptmieter des Geschäftslokals, in dem das Unternehmen betrieben wird, eine "strenge" Betriebspflicht vereinbart, muß dennoch dem im Ausgleich befindlichen Pächter auch bei (vorläufiger) Schließung des Geschäftslokals die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, daß mit der Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung zu rechnen sei. Der Hauptmieter darf sich nicht mit einer Mitteilung des Ausgleichsverwalters, das Geschäft werde nicht wiedereröffnet werden, begnügen; er hat mit dem Ausgleichsschuldner selbst Kontakt aufzunehmen. In einem vom Liegenschaftseigentümer gegen den Hauptmieter angestrengten, auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG gestützten Kündigungsprozeß ist dem Unternehmenspächter grundsätzlich der Streit zu verkünden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107969

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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