RS OGH 1999/11/23 4Ob167/99h, 1Ob111/01g, 3Ob106/08x, 6Ob131/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 A1

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen ist, die sich für den Vermieter (Fruchtnießer) aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann, hat unabhängig davon zu gelten, ob das aufgekündigte Mietobjekt eher einem Einfamilienhaus als einem typischen "Mietshaus" zuzuordnen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 167/99h
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 167/99h
  • 1 Ob 111/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 111/01g
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Hingegen erwarb die klagende Partei erst (neu) Eigentum an mehreren Geschäftslokalen, um im Wege deren baulichen Umgestaltung zu einem modernen Einkaufszentrum eine völlige Neuvermietung der bestehenden Bestandobjekte vornehmen und daraus wirtschaftlich Kapital schlagen zu können. Eine Aufkündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht berechtigt, wenn der Vermieter das Geschäftslokal nicht für sich selbst dringend benötigt. (T1)
  • 3 Ob 106/08x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 106/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Konnte dahingestellt bleiben, ob ein Eigenbedarf allein schon deshalb zu verneinen ist, weil sie die vermietete Eigentumswohnung nicht für sich selbst zu Wohnzwecken benötigen. (T2)
  • 6 Ob 131/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 131/11z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112714

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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