RS OGH 1997/7/9 3Ob2237/96h, 6Ob282/98h, 2Ob181/00g, 6Ob35/04x, 1Ob246/06t, 6Ob129/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 A3

Rechtssatz

Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor (so schon MietSlg 28.395). Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2237/96h
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2237/96h
  • 6 Ob 282/98h
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 282/98h
    nur: Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. (T1)
  • 2 Ob 181/00g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 181/00g
    nur: Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor. (T2); Beisatz: Bei den Kündigungsgründen des Eigenbedarfes sind auch Veränderungen, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintreten, zu berücksichtigen. (T3)
  • 6 Ob 35/04x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 35/04x
    Auch
  • 1 Ob 246/06t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 246/06t
    Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverhältnisses dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angehörige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. (T4)
  • 6 Ob 129/18s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108235

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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