Rechtssatz: Verlässt der Beschuldigte nach Aufforderung zum Alkotest vor Eintreffen des per Funk angeforderten Alkomaten den Ort der Amtshandlung und ging in das nahegelegene Gasthaus, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO. Schlagworte Alkohol, Alkotest, Alkotestverweigerung, Alkomat, Verlassen des Amtshandlungsortes, Amtshandlung mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte P**** T*** mit Straferkenntnis vom 20.1.1999, Zl. St *****/98, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 letzter Satz StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage), als Kostenbeitrag wurden S 1.200,-- vorgeschrieben. Im Spruch: des Straferkenntnis wurde ihm vorgeworfen, am 30.04.1998, um 4,25 Uhr, den PKW **-**NF, im Ortsgebiet von K*************, vom K******* P*********... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die in zeitlichem und sinngemäßem Zusammenhang mit der Aufforderung zum Alkotest stehende Weigerung, auf die Aufforderung ?fahren wir? mitzukommen, ist der Tatbestand der Weigerung, seine Atemluft untersuchen zu lassen, erfüllt. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Beachte Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben durch VwGH vom 26.04.2002, Zl.: 99/02/0197-6. Rechtssatz: Mit der im Strafakt einliegenden Rechtfertigung vom 21.04.1999 lässt der Berufungswerber die Tatseite gänzlich unbekämpft. Auch der Oö. Verwaltungssenat hegt gegen den als maßgebend festgestellten Sachverhalt keine Bedenken; er tritt der belangten Behörde in der darauf gestützten Annahme der Tatbestandsmäßigkeit sowie der Schuldannahme in diesem Fall nicht entgegen. Alles in al... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1) eine Übertretung des § 5 Abs 2 iVm. § 99 Abs 1 lit. b StVO zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von S 15.000,-- (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 1.500,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er sei sofort bereit gewesen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung der §§ 5 Abs 2 iVm. § 99 Abs 1 lit. b StVO räumt dem Aufgeforderten nicht das Recht ein, Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Den Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht ist, soweit diese zumutbar sind, unverzüglich Folge zu leisten, widrigenfalls eine Verweigerung der Pflicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, vorliegt. Die Beförderung mit einem Streifenwagen zum etwa fünf Kilometer vom Wohnhau... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber im Punkt 4.) vorgeworfen, er habe "am 5.6.1996, als Lenker des Herrenfahrrades der Marke Puch Raceline, silber lackiert, sich um 20.18 Uhr in der Eingangstüre zu Ihrer Wohnung H-straße Nr. 77/2/8 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt, mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, un... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestrafung eines ungeprüften Verkehrsteilnehmers wegen Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO hat nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung, daß er vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt wird (VwGH 28.03.1985, 85/02/0023; 20.03.1986, 85/02/0212 u.a.). Die erkennende Behörde ist jedoch zur Ansicht gelangt, daß diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen Ra... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte nicht der Lenker des Fahrzeuges war, so liegt eine Täterschaft nach § 5 Abs 2 StVO nicht vor. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. In diesem Fall genügt es al... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte bei der Aufforderung zum Alkotest aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war den Alkomaten zu beatmen, ist er von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Alkotestverweigerung exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 30 03 1997 um 05 10 Uhr auf der B 50 an einer näher bezeichneten Stelle in den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Berufungswerber gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte insgesamt vier Fehlversuche bei der Beatmung des Alkomaten, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung der Alkotestverweigerung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe sich am 16 11 1997 um 21 20 Uhr am Gendarmerieposten R gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe am gleichen Tag zwischen 20 30 Uhr und 20 55 Uhr ein Kraftf... mehr lesen...
Rechtssatz: § 5 Abs 4 StVO bedeutet eine Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden, weshalb der Eingriff möglichst gering gehalten werden soll und eine Verbringung nur zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, zulässig ist. Daraus ergibt sich, daß der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, Personen, deren Freizügigkeit gegeben ist, zu schützen. Ist hingegen die Freizügigkeit einer Person, weil sie verhaftet ist, nicht mehr gegeben, kann § 5 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte im Zuge eines Alkotests mit einem Alkomaten, daß er aufgrund seines Leidenszustandes - vorliegend Bronchitis - die Atemluftuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchführen kann, macht er medizinische
Gründe: geltend, die ihn an der Durchführung der Atemluftuntersuchung hinderten. Führt ein zum Alkomatentest aufgeforderter (Proband) aus, er sei aus bestimmten, in seiner Person liegenden Gründen, nicht in der Lage, an der Alkomatuntersuchung mitzuwirken, so is... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Blasversuche nicht durchgeführt sondern lediglich angedeutet - von einem Blasversuch kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn tatsächlich eine Beatmung des Alkomaten erfolgt - verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung der Alkotestverweigerung. mehr lesen...
Rechtssatz: Scheint am Display des Alkomaten der Begriff "Blas" auf und bedient der Beschuldigte den Alkomaten fünf Mal so, daß in der Folge am Display "Wart" erscheint, so hat der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich die Alkotestverweigerung zu verantworten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein medizinischer Sachverständiger mit dem Auftrag bestellt zu überprüfen, ob medizinische
Gründe: den Beschuldigten zur Beatmung des Alkomaten hinderten und erscheint der Beschuldigte trotz mehrmaliger Ladung nicht beim Sachverständigen zur Untersuchung, so ist der Beweis, medizinische
Gründe: hätten den Beschuldigten daran gehindert den Alkomaten zu beatmen, nicht erbracht. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom... mehr lesen...
Beachte VwGH 26.4.1993/91/10/0196 Rechtssatz: Schon aus dem Umstand, daß der Beschuldigte sich wegen der in Rede stehenden Aphthe im Mundschleimhautbereich zur Tatzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden und auch anläßlich der Amtshandlung nicht etwa eine unverzügliche ärztliche Versorgung derselben verlangt hat, läßt sich schließen, daß auch der Beschuldigte selbst nicht der Meinung war, sich aufgrund dieser Veränderung der Mundschleimhaut in einem Zustand unmittelbar drohender ... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Gebrauchsanweisung für den Alkomat der Firma D. heißt es u.a. zur Fehlermeldung "Probe nicht verwertbar": "Die geräteinterne Vergleichsmessung mit zweitem Meßsystem weicht zu stark ab. Die Messung ist zu wiederholen und der Proband ist nach möglichen Fremdsubstanzen zu befragen". Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Betriebsanleitung für den gegenständlichen Alkomaten bedeutet dies, daß der betreffende Gendarmeriebeamte beim Aufscheinen von "Probe nicht verwertbar" ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, unter anderem ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Weigerung der so "verdächtigen" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhalt mit der zitierten Besti... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, unter anderem ein Fahrzeug in einen vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Verweigerung der so "verdächtigten" Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zitierten B... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild des § 5 Abs 2 StVO ist dann nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte zunächst als Lenker eines Fahrzeuges (wobei die Inbetriebnahme und das nachfolgende Lenken des Dienstkraftfahrzeuges vom späteren Meldungsleger ausdrücklich befohlen worden war) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr wegen vorhandener Alkoholisierungssymptome, insbesondere Atemalkoholgeruch, von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Untersuch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich am 22 11 1996 um 18 18 Uhr im Landeskrankenhaus gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein bestimmtes Fahrzeug an diesem Tag um 15 00 Uhr auf einer näher bezeichneten Ste... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der dem Beschuldigtenfahrzeug nachfolgende Beamte während der Nachfahrt durch mehrere Straßenzüge den Lenker nicht identifizieren, der Beschuldigte erst nach Beendigung der Fahrt als Zulassungsbesitzer ausgemittelt werden und der den Beschuldigten zum Alkotest auffordernde Beamte selbst weder dessen Lenkereigenschaft unmittelbar vermuten konnte noch eine eigene Wahrnehmung hinsichtlich des Lenkens des Kraftfahrzeugs hatte, bestand keine Vermutung des Lenkens im Sinn des § ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 99 Abs 1 b iVm. § 5 Abs 2 StVO zur Last gelegt, weil er am 1.2.1997 um 01.00 Uhr in Sinabelkirchen, auf der Gemeindestraße, auf Höhe des Sparmarktes das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein medizinischer Grund für eine Unfähigkeit zu Ablegung des Alkoholtestes liegt nicht (bereits) durch die Befürchtung vor, bei ausreichend festem Blasen aufgrund bestehender Übelkeit neuerlich zu erbrechen bzw. aufstoßen zu müssen. So gab es während der zahlreichen zu kurzen Blasversuche kein sichtbares Zeichen, daß die ordnungsgemäße Ablegung des Alkoholtestes aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Auch hatte sich der Berufungswerber an Ort un... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Verdacht des Lenkens kann aber auch nach Fahrtbeendigung bestehen. In solchen Fällen stehen Wortlaut und Sinn des § 5 Abs 2 iVm Abs 4 StVO dem nicht entgegen, daß ein Lenker, der sein Fah... mehr lesen...
I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe sich am 22.05.1996 um 19.35 Uhr in Graz, im Wachzimmer Karlauerstraße (Karlauerstraße Nr. 14), nach Aufforderung eines hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 22.05.1996 um ca. 19.25 Uhr in Graz, Herrgottwiesgasse in Richtung Süden, ein Damenfahrrad der M... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 liegt auch dann vor, wenn der Beamte infolge der Behauptung des Aufgeforderten, asthmakrank zu sein, von der Durchführung des Alkoholtestes Abstand nimmt und die nach der Vorführung zur Polizeiärztin durchgeführte ärztliche Untersuchung die Fähigkeit zur Bedienung des Alkomaten ergibt. So hatte erst die Rechtfertigung mit der Asthmakrankheit zum Unterbleiben der Atemluftprobe geführt, da der Beamte das tatsächliche Vorliegen... mehr lesen...