RS UVS Vorarlberg 1998/03/02 1-0065/98

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Veröffentlicht am 02.03.1998
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Rechtssatz

In der Gebrauchsanweisung für den Alkomat der Firma D. heißt es u.a. zur Fehlermeldung "Probe nicht verwertbar": "Die geräteinterne Vergleichsmessung mit zweitem Meßsystem weicht zu stark ab. Die Messung ist zu wiederholen und der Proband ist nach möglichen Fremdsubstanzen zu befragen". Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Betriebsanleitung für den gegenständlichen Alkomaten bedeutet dies, daß der betreffende Gendarmeriebeamte beim Aufscheinen von "Probe nicht verwertbar" auf dem Display des Gerätes die Messung zu wiederholen gehabt hätte, nachdem der Proband nach möglichen Fremdsubstanzen in der Atemprobe (wahrscheinlich die Ursache für die Meßdifferenz) befragt wurde. Wäre wieder "Probe nicht verwertbar" auf dem Display angezeigt worden, wäre allenfalls unter Einhaltung einer Wartezeit nochmals mit der Messung zu beginnen oder die Alkoholuntersuchung mit diesem Alkomaten abzubrechen gewesen. Bei den Blasversuchen, bei welchen der Alkomat "Probe nicht verwertbar" feststellte, lag sohin keine Verweigerung des Alkotests vor. Daß der Beschuldigte ein allenfalls willentliches Verfälschen der Ausatmungsluft bewußt provoziert hätte, ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Schlagworte
Alkomat der Firma D., Betriebsanleitung, Probe nicht verwertbar.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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