Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1) ein Fahrzeug gelenkt zu h... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist weder Sache des Probanden, an Ort und Stelle die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft des Alkomat zu beurteilen noch zu beurteilen, ob der durchzuführende Alkotest gültig bzw repräsentativ sein würde. Auch ist dem Probanden eine Wartezeit von 20 Minuten bis zur Betriebsbereitschaft des Gerätes jedenfalls zuzumuten. Schlagworte Untersuchung der Atemluft, Alkomat, Wartezeit, Zumutbarkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte am Verkehrsunfallsort einen Alkotest nicht zu machen und wird in der Folge der Beschuldigte auf den Gendarmerieposten mitgenommen und erklärt der Beschuldigte dort, doch einen Alkotest vornehmen zu wollen, kann der erhebende Gendarmeriebeamte dies mit dem Hinweis der diesbezüglich bereits beendeten Amtshandlung am Verkehrsunfallsort ablehnen. mehr lesen...
Rechtssatz: Beharrt der Beschuldigte zunächst nach Aufforderung zum Alkomatentest auf dessen Durchführung am Anhalteort, erklärt sich aber nach Belehrung bereit, zum Zwecke der Durchführung des Alkomatentests mit auf den Gendarmerieposten zu kommen, bestand er aber darauf, daß zuerst sein PKW, der seiner Meinung nach verkehrsbehindernd abgestellt war, weggebracht werde, dann ist nicht vom Vorwurf auszugehen, daß der Beschuldigte nicht unverzüglich mit dem Beamten mitgefahren ist und insowe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der verwaltungsstrafrechtliche Vorhalt im Straferkenntnis erster Instanz, der Beschuldigte habe zum näher angeführten Zeitpunkt in seiner Garage in A Nr. 10 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, ist dann als verfehlt zu beurteilen, wenn im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt wird, daß der auffordernde Beamte seine ursprüngliche Aufforderung auf Durchführung des Alkotests (nach der vom Beschuldigten ausgesprochenen Verweige... mehr lesen...
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens vom 26 06 1995 lenkte am 24 06 1995 gegen 02 45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf dem Parkplatz vor der Diskothek in . Direkt vor der Diskothek wollte er sein Fahrzeug einparken. Gegenüber der Parklücke, am Rand des Parkplatzes standen einige Personen, die sich unterhielten; unter diesen befand sich der nunmehrige Berufungswerber . Im Zuge des Einparkmanövers fuhr mit dem linken... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob ein Fußgänger einen Verkehrsunfall VERURSACHT hat, ist die Adäquanztheorie anzuwenden. Danach wird eine adäquate Verursachung verlangt, die lediglich dann vorliegt, wenn der Erfolg durch eine Handlung herbeigeführt wird, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen. Für diese Auslegung spricht zum einen, daß der Gesetzgeber in § 4 StVO (wonach ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfal... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird aufgrund von Alkoholisierungssymptomen der Beschuldigte zum Alkotest aufgefordert und verhindert er diesen dadurch, daß er die bei diesem Test erforderliche Mindestbeatmungsdauer von drei Sekunden nicht erreicht, sodaß das gültige Zustandekommen eines Meßergebnisses und somit die Durchführung der Atemalkoholuntersuchung verhindert wurde, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist unter anderem ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO bildet daher die Weigerung der so "verdächtigten" Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsüb... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, unter anderem ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Weigerung der so "verdächtigten" Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zit... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln des Beschwerdeführers durch ein Sicherheitswacheorgan als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG zu qualifizieren sind, ist durch die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A, Wien 1992, RN 610) hinreichend klargestellt und bedarf sohin keine... mehr lesen...
Beachte VwSen-103655 v. 20.5.1996 Rechtssatz: Der Berufungswerber hat in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt, wobei er bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Laut Verletzungsanzeige des LKH K/K vom 3.8.1995 wurden bei ihm eine Gehirnerschütterung sowie Rißquetschwunden am
Kopf: diagnostiziert. Beim Meldungsleger war am Unfallort die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung deshalb entstanden, weil er Alkoholgeruch aus dem Mund des Berufungswer... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte während der Fahrt im Dienstkraftfahrzeug zum Gendarmerieposten A an der Tatörtlichkeit den Alkotest mit der
Begründung: zu verweigern, er habe schon einmal auf dem Gendarmerieposten A einen solchen gemacht und sei dieser nicht korrekt verlaufen, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO. mehr lesen...
Beachte Siehe dazu VfGH vom 10.10.1997, B 2859/96-9 Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtig... mehr lesen...
Mit dem angefochtenem Straferkenntis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe sich am 12 07 1995 um 04 45 Uhr im Landeskrankenhaus gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe sein Fahrzeug am gleichen Tag um 02 10 Uhr auf der B 65 d... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Tatbestand der Verweigerung der Atemluftprobe kommt es allein darauf an, ob der Proband objektiv in der Lage war, den Test durchzuführen. Die subjektive Einschätzung des die Aufforderung aussprechenden Beamten spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Schlagworte Alkotestverweigerung, Atemluftprobe, objektive Eignung des Probanden mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß zumindest eine rechtliche Voraussetzung der Anordnung der Blutalkoholuntersuchung nicht gegeben war, nämlich jene des § 5 Abs.2 Z2 StVO (Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen). Daß es sich dabei um eine rechtliche Voraussetzung handelt, steht sowohl im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut als auch im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers (EB, 1580 BlgNR 18. GP: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt kann sich zwar unter Umständen auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort, also bereits in der Anflutungsphase ein. Anstiegsphasen sind besonders nachteilig für die Fahrtüchtigkeit. Fällt das Lenken eines Fahrzeuges in die sogenannte "Anflutungsphase" und somit in den aufsteigenden Ast der Blutalkoholkurve, so ist nicht mehr auf eine mehr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand einer anatomischen Besonderheit des Kiefers und der Mangel der Vorderzähne allein beweist noch keine Unmöglichkeit des Lippenschlusses. Es gilt als Erfahrungstatsache, daß für die Beatmung eines Alkomaten keine besonderen Beißfähigkeiten erforderlich sind, sondern allein es notwendig ist, während des Blasens die Lippen zu schließen. Schlagworte Verweigerung des Alkomattestes; Lippenschluß mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 5. November 1995 um 03.50 Uhr im Gemeindegebiet K********* auf der Auffahrt zur A ** in Richtung Wien als Lenker des PKW W **** AD die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einem besonders ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist grundsätzlich an jedem Ort zulässig und der Verdächtige hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. mehr lesen...
Rechtssatz: Leidet der Beschuldigte nachweislich an Zuckerkrankheit und befand er sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung in einem hypoglykämischen Zustand und wurden Alkoholsymptome an ihm nicht festgestellt, so ist er verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Behauptet der Beschuldigte, daß er aus gesundheitlichen Gründen den Alkomaten nicht ausreichend beatmen kann und wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Behauptung durch den Sachverständigenbeweis widerlegt, bleibt der Beschuldigte im Sinne des § 5 Abs 2 StVO bei drei Fehlversuchen mangels ausreichender Blaszeit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er 1. am 24. November 1993 um 1.10 Uhr auf dem Gendarmerieposten Z die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er den LKW Marke Renault ** *** S am 24. November 1993 um 0.31 Uhr im Ortsgebiet von Z auf der B 4 im Bereich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker ist solange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Meßergebnis (zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmeßwerte) zustande gekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, daß mit dem verwendeten Gerät kein verläßliches Meßergebnis erzielt werden kann (wovon bei insgesamt erst fünf durchgeführten Versuchen mit zunehmend geringerer Probendifferenz keine Rede sein kann). mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß das relevante Verhalten zum Zeitpunkt des Einschreitens des später die Aufforderung zum Alkotest stellenden Straßenaufsichtsorga... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte um 22.16 Uhr einen Alkomatentest mit einem Blasvolumen von 0,7 l und Blaszeit von 2 Sekunden, wobei am Meßprotokoll "Fehlversuch, Blaszeit zur kurz" aufscheint, um 22.17 Uhr einen solchen mit einem Blasvolumen von 0,8 l, die Blaszeit mit 2 Sekunden neuerlich machte, jedoch am Meßprotokoll "Fehlversuch, Blaszeit zu kurz" aufscheint und um 22.18 Uhr neuerlich einen Versuch mit einem Blasvolumen von 1,7 l und der Blaszeit von 5 Sekunden machte, wobei das Meß... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.7.1995 wurde dem Beschuldigten eine Übertretung nach §5 Abs2 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß §99 Abs1 litb StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Das diesbezügliche Protokoll betreffend das mündlich verkündete Straferkenntnis verweist dabei auf die Angaben in der Anzeige vom 4.7.1995. Gegen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die nach Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dem bloßen Wortlaut nach könnte diese Verfassungsbestimmung dahingehend ausgelegt werden, daß die betroffene Person die Blutabnahme bere... mehr lesen...
Mit dem obzit Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Sie haben am 06 10 1995 um 18 40 Uhr in , den PKW Kennz OW 50 GO gelenkt, um 19 10 Uhr im Hause , die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie verdächtig sind, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Z... mehr lesen...