Kann der dem Beschuldigtenfahrzeug nachfolgende Beamte während der Nachfahrt durch mehrere Straßenzüge den Lenker nicht identifizieren, der Beschuldigte erst nach Beendigung der Fahrt als Zulassungsbesitzer ausgemittelt werden und der den Beschuldigten zum Alkotest auffordernde Beamte selbst weder dessen Lenkereigenschaft unmittelbar vermuten konnte noch eine eigene Wahrnehmung hinsichtlich des Lenkens des Kraftfahrzeugs hatte, bestand keine Vermutung des Lenkens im Sinn des § 5 Abs 2 StVO für den auffordernden Beamten. Einem Polizeibeamten Dr. A und seiner Vereidigung auf die Dienstpflichten steht die Befugnis zur Durchführung einer Amtshandlung zu und zwar unabhängig davon, ob er zum Tatzeitpunkt Uniform trug oder nicht. Soferne ein Polizeibeamter eine Amtshandlung in Zivilkleidung vornimmt und für einen Außenstehenden sohin nicht zu erkennen ist, ob er aufgrund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, bedürfte es lediglich einer nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren, ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung (siehe VwGH 10.4.1991, 90/03/0282). (Einstellung des Verfahrens)