Rechtssatz: Eine Weigerung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen liegt vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet und somit die Atemluftprobe praktisch verhindert. Als Weigerung gilt grundsätzlich jedes Verhalten, das das Zustandekommen der Atemluftuntersuchung verhindert. Der Verweigerungstatbestand ist vom Berufungswerber dadurch erfüllt worden, dass er der Aufforderung nicht entsprochen und die Flucht in den an... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und nach vier erfolglosen Atemalkoholtests sowie nach ihrem Einwand die Unfallfolgen betreffend (Verletzungen am Kinn und der Unterlippe) und einer abgeklungenen Lungenerkrankung vom Meldungsleger dem Amtsarzt vorgeführt, sodann an der Beschuldigten eine klinische Untersuchung durchgeführt, sind rechtlich gesehen die vom Meldungsleger ursprünglich verlangten Atemalkoholuntersuchungen als gegenstandslos anzusehen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Rechtsmittelwerber ist verhalten der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests nach einem Verkehrsunfall (der Rechtsmittelwerber wurde von einem Auto niedergestoßen und erlitt dabei Verletzungen) Folge zu leisten, wenn er ? wie durch das ärztliche Gutachten zweifelsfrei festgestellt wurde ? die an ihn gerichtete Aufforderung intellektuell akustisch verstanden hat und auch aus medizinsicher Sicht in der Lage gewesen ist, diesen durchzuführen. Schlagworte Alkohol, ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden DI. R P nachstehende Übertretungen zur Last gelegt: 1. Übertretung Sie betreiben am Standort V das sicherheitstechnische Zentrum P I, technisches Büro DI R P, und wurde anlässlich von Erhebungen des Arbeitsinspektorates am 25. Juni 2001 und 23. Juli 2001 festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 1994/450) für ein sicherheitstechnisches Zentrum nicht vorliegen. Folgende Voraussetzungen wurden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 75 Abs 1 Z 4 ASchG iVm § 5 Abs 2 STZ-VO muss das sicherheitstechnische Zentrum über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Unter "verfügen" wird laut Duden haben, besitzen, ausgestattet, ausgerüstet, vorhanden sein verstanden. Daraus ergibt sich, dass die bloße Möglichkeit, das notwendige Gerät zur Messung der Leuchtdichte im Bedarfsfall durch Kontaktaufnahmen mit Dritten zu erlangen, dem gebotenen "verfüg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.08.2003 um 23.56 Uhr in der Gemeinde W (Landeskrankenhauses W) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken eines Fahrrades in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Wege... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ausreichender Verdacht im Sinne des § 5 Abs 2 StVO, der Straßenaufsichtsorgane zur Überprüfung der Atemluft einer Person auf Alkoholgehalt im Krankenhaus ermächtigt, besteht noch nicht, wenn die einschreitenden Beamten lediglich davon verständigt worden waren, dass der (auf einem Privatgrundstück alkoholisiert liegend aufgefundene) Radfahrer mit seinem Fahrrad "bei einer Buschenschank" gestürzt sei. Den Beamten kann vor einer Amtshandlung nach § 5 Abs 2 StVO eine Nachfrage ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich trotz Aufforderung geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl ein begründeter Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorlag, wobei die Meldungsleger den Beschuldigten an seiner Wohnadresse mit Alkoholisierungssymptomen wie Atemalkoholgeruch und mit einer Bierflasche in der Hand angetroffen haben, so waren diese gemäß § 5 Abs 2 2. Satz StVO zu einer sol... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests ist Folge zu leisten. Daran ändert auch nichts, dass vor Ort kein Atemalkoholmessgerät vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle. Das Gesetz räumt dem Aufgeforderten weiters keineswegs das Recht ein die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftuntersuchung setzt nicht voraus, dass sich der Aufgeforderte auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet. Entscheidend ist, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war. Die Vornahme einer Atemluftuntersuchung darf nicht mit der
Begründung: verweigert werden, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben. Schlagworte Atemluf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO, welche die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken etc auf Alkoholgehalt zu untersuchen, ist nicht auf den Bereich von Straßen mit öffentlichem Verkehr eingeschränkt, sondern ist es auch zulässig, Personen, die sich auf einem ?Privatgrund" befinden, zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern und stellt eine Unkenntnis des Berufungswebers über diesen Umstand keinen das Verschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer zwar im Rahmen des Alkotests einen erfolgreichen Testversuch durchführt, bei vier weiteren Beatmungen infolge zu kurzer Blaszeit jeweils kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde und danach der Beschuldigte nicht mehr bereit war einen weiteren Versuch durchzuführen, obwohl ihm die Möglichkeit eines weiteren Versuches eingeräumt und er über die Folgen einer sonst vorliegenden Alkotestverweigerung belehrt wurde, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Al... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Mofa Aprilia mit dem Kennzeichen W-65 wegen Verweigerung der Alkomatuntersuchung, Nichtmitführen des Zulassungsscheines sowie der zum Lenken des Mopeds erforderlichen persönlichen Dokumente bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 01.07.2002 um 00.40 Uhr in Wien, H-gasse das KFZ Mofa APRILIA, blau lackiert, mit dem Kennzeichen W-65 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, 1.) obwohl Sie sich am 01.07.2002 um 0040 Uhr... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einer ?Verweigerung" einer Atemluftuntersuchung im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 ist jedes Verhalten des Probanden nach vorangegangener (rechtmäßiger) Aufforderung zu einer solchen Untersuchung zu verstehen, das abstrakt geeignet ist, das Zustandekommen eines entsprechenden (verwertbaren) Messergebnisses zu verhindern, gleichgültig ob das Messgerät geeicht oder überhaupt funktionstüchtig ist. Die Ablehnung, sich zum Alkomatgerät zu begeben, um dort aufforderungsgem... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten und der geeichte Alkomat im Dienstkraftfahrzeug mitgeführt, war das einschreitende Straßenaufsichtsorgan zur ?verdachtslosen" Kontrolle der Atemluft des Berufungswerbers berechtigt. Eine Grippeerkrankung und die Einnahme diverser Medikamente kann sich bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht günstig auswirken, da dass Zusammentreffen von Alkohol und Medikamenten zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüc... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist für die Berufungsinstanz eine gesicherte Aussage in die Richtung, dass es der Berufungswerberin ohne Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen möglich gewesen wäre, den Alkomatentest abzulegen, nicht zu treffen, da bei dieser eine Atemwegsdysregulation ? höhergradige Restriktion, deutliche Zeichen eines Hyperventilationssyndroms und überdies eine Angsterkrankung vorliegt, die ebenfalls Symptome hat, die die Atmung betreffen, so ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben u... mehr lesen...
Rechtssatz: Haben Beamte die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf dem Grundstück des Berufungswerbers ausgesprochen, da die Beamten im Rahmen der Ermittlungen wegen eines Verkehrsunfalles eingeschritten sind und sie aufgrund der Beschädigung des auf den Beschuldigten zugelassenen Fahrzeuges nicht ausschließen konnten, das dabei Personen verletzt worden sind, kann, insbesondere im Hinblick auf § 19 iVm § 39 SPG, eine Rechtswidrigkeit des Einschreitens (?behördliche Willkür") nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ist mit der erstmaligen Weigerung, einen Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet. Die später bekundete Bereitschaft zur Vornahme des Alkotests kann die Strafbarkeit nicht ausschließen. Wird der Beschuldigte unmittelbar nach Beendigung des von den Beamten wahrgenommenen Lenkens an Ort und Stelle zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert, musste er entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 2 erster Satz StVO nicht im Verdacht stehen, das Fahrzeug ?... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich jemand im Zustand der Dispositionsunfähigkeit, wobei alleine aufgrund der Ansprechbarkeit der Person nicht zielführend auf deren Zurechnungsfähigkeit geschlossen werden kann, kann ihm eine Alkotestverweigerung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im konkreten Fall ergab ein Gutachten, dass der Beschuldigte infolge einer Gehirnerschütterung und der verabreichten Medikamente für zumindest sechs Stunden, also auch zum Tatzeitpunkt, unzurechnungsfähig war, womit er für d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in dieser Angelegenheit im Strafamt der BPD A anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach den §§ 99 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird, so steht aufgrund dieses Ausspruches fest, dass die Aussetzung des Entzugsverfahrens wegen des Lenkens eines Kfz im alkoholisierten Zustand erfolgte. Im Sinne des § 38 2. Satz AVG... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO ist, dass die Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Nach der gegenständlichen Bestimmung reicht der Verdacht des Lenkens aus, damit eine derartige Aufforderung an eine Person ausgesprochen werden kann. In der Verhandlung konnten die einschreitenden Beamten glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass im vorliegenden Fall der Verdacht bestand, dass der Beschuldigte da... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sich bei vorliegen der im § 5 leg cit bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft von den von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, hat sich verwaltungsstrafrechtlich dafür zu verantworten. Alkoholverdächtige Personen müssen der Aufforderung zur Atemluftprobe sofort, also ohne gerechtfertigte Verzögerung, nachkommen und ist der T... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der Berufungswerber nicht in Abrede mit dem Kraftfahrzeug nach Hause gefahren zu sein und hat der Meldungsleger aufgrund eines Funkspruches (Fahren im "Zick-Zack") die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung, dass der Berufungswerber beim Besuch des Beamten an seiner Wohnadresse nach Alkohol roch und auch eine Dose Bier in der Hand hielt, so ist der Beamte berechtigt, eine Alkoholisierung des Berufungswerbers zu vermuten und erfolgte die Aufforderung zur Du... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht aufgrund des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren als Tatort der Verweigerung des Alkomatentests der StrKm 8,1 auf der A-Bundesstraße (B 80), auf Höhe des sogenannten B-Waldes im Gemeindegebiet von C zum Vorwurf gemacht wurde, obwohl auf Grund der Zeugenaussage des E und der von ihm erstatteten Anzeige, die Weigerung der Berufungswerberin die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen,... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe sich am 27.2.2002, um 22.00 Uhr, im LKH L, Chirurgische Abteilung, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden habe können, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 27.2.2002, gegen 21.00 Uhr, auf der E im Gemeindegebiet von G-O... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bejahung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sowie das Fehlen gravierender Kopfverletzungen nach einem Verkehrsunfall sagt noch nichts über die körperliche Fähigkeit aus, eine Atemluftuntersuchung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO durchzuführen. So erfordert das ordnungsgemäße Beatmen des Alkomaten auch einen intakten Brustkorb, da man tief Luft holen muss, um dann einen Großteil des gewonnenen Luftvolumens möglichst kräftig über einen Zeitraum von zumindest 3 Sekunden in ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 22.05.2002, Zahl VA-24-2002-SIK, wurde dem Berufungswerber, Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 20.01.2002 um 19.15 Uhr Tatort: Reutte, B 198 bei km 75,25 Fahrzeug: elektr. Rollstuhl 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt und haben sich trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich Blut abn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3 **** 02, wurde Herr E**** F****** für schuldig befunden, dass er am ** ** ****, 17,15 Uhr, in **** F***********, K****** Nr *, als Lenker einer dem Kennzeichen nach bestimmten Zugmaschine, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er verdächtigt war, das Fahrzeug gelenkt zu haben und vermutet... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist rechtlich unerheblich, ob im Zuge eine Strafverfahrens der Beweis erbracht wird, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist daher auch dann strafbar, wenn sich später herausstellt, dass mit dem Fahrzeug nur auf Privatwegen ohne öffentlichem Verkehr gefahren wurde. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Alkoholverdächtige Personen müssen der Aufforderung zur Atemluftprobe sofort, also ohne gerechtfertigte Verzögerung, nachkommen. Als Verweigerung des Tests ist jedes Verhalten des Betroffenen anzusehen, das die sofortige Vornahme des Tests verhindert, sofern der Beamte hiezu keine Zustimmung erklärt. Der Berufungswerber verhinderte gegenständlich das Zustandekommen des Alkomatentests dadurch, dass er sich Schnupftabak aufzog und somit das Zustandekommen der Atemluftuntersuchung... mehr lesen...