RS UVS Kärnten 1998/02/16 KUVS-K2-828/7/97

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Veröffentlicht am 16.02.1998
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Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig"  ist, unter anderem ein Fahrzeug in einen vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Daß die Verweigerung der so "verdächtigten" Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen vollendet ist. Daraus folgt, daß es rechtlich unerheblich ist, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (siehe auch VwGH 23.2.1996, Zahl: 95/02/0567). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Vorliegen von eindeutigen Alkoholisierungssymptomen nicht mehr weiter bestritten hat, indem von ihm ausgeführt wurde, vor der besagten Fahrt alkoholische Getränke zu sich genommen und sich alkoholisiert gefühlt zu haben und der Beschuldigte von Gendarmeriebeamten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges angetroffen und zunächst zur Fahrzeugkontrolle und schließlich zum Alkotest aufgefordert wurde. Kommt es im Rahmen der Beatmungsversuche eines Alkomaten durch den Beschuldigten zu sechs Versuchen, wobei die erste Messung dabei einen Wert von 0,88 mg/l erbrachte, in der Folge zwei Fehlversuche erfolgten, wobei wegen zu kurzer Blaszeit, ein weiterer Fehlversuch wegen unkorrekter Atmung und ein neuerlicher Fehlversuch wegen zu kurzer Blaszeit erfolgte, wobei die darauffolgende Beatmung einen Wert von 0,79 mg/l erbrachte. Die erzielten Meßergebnisse waren jedoch aufgrund der zu großen Probendifferenz, was am Meßprotokoll auch angezeigt wurde, nicht verwertbar, sodaß der Beschuldigte zu weiteren Beatmungsversuchen aufgefordert wurde, welche er jedoch mit den Worten "seids deppert, was wollts ihr von mir, i konn nit mehr wie blosen und jetzt blos i nimmer" verweigerte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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