RS UVS Kärnten 1997/11/25 KUVS-K1-1125/12/96

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 2 2. Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Verdacht des Lenkens kann aber auch nach Fahrtbeendigung bestehen. In solchen Fällen stehen Wortlaut und Sinn des § 5 Abs 2 iVm Abs 4 StVO dem nicht entgegen, daß ein Lenker, der sein Fahrzeug bereits abgestellt hat und zu Hause angetroffen wurde, zur nächstgelegenen Dienststelle zur Ablegung der Atemluftkontrolle verbracht wird. Eine zeitliche Grenze bis wie lange nach Fahrtende die Atemluft untersucht werden darf, schreibt das Gesetz nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung darf daher eine Atemluftuntersuchung so lange verlangt werden, so lange mit einem verwertbaren Ergebnis gerechnet werden kann. Dies ist auch dann noch anzunehmen, wenn der PKW vom Beschuldigten um 21.29 Uhr abgestellt und er um 23.57 Uhr desselben Tages zum Alkotest aufgefordert wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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