RS UVS Kärnten 1998/05/13 KUVS-K1-169/6/98

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Veröffentlicht am 13.05.1998
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Rechtssatz

Erklärt der Beschuldigte im Zuge eines Alkotests mit einem Alkomaten, daß er aufgrund seines Leidenszustandes - vorliegend Bronchitis - die Atemluftuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchführen kann, macht er medizinische Gründe geltend, die ihn an der Durchführung der Atemluftuntersuchung hinderten. Führt ein zum Alkomatentest aufgeforderter (Proband) aus, er sei aus bestimmten, in seiner Person liegenden Gründen, nicht in der Lage, an der Alkomatuntersuchung mitzuwirken, so ist er, bei Bestehen einer begründeten Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vorzuführen. Geschieht dies nicht, ist der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf der Alkotestverweigerung nicht zu erheben. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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