Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte bei der Aufforderung zum Alkotest aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war den Alkomaten zu beatmen, ist er von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Alkotestverweigerung exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)