Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein medizinischer Sachverständiger mit dem Auftrag bestellt zu überprüfen, ob medizinische Gründe den Beschuldigten zur Beatmung des Alkomaten hinderten und erscheint der Beschuldigte trotz mehrmaliger Ladung nicht beim Sachverständigen zur Untersuchung, so ist der Beweis, medizinische Gründe hätten den Beschuldigten daran gehindert den Alkomaten zu beatmen, nicht erbracht.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1998, Zl. 98/03/0244-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4.3.1998, Zl. KUVS-K1-1002/9/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, als unbegründet abgewiesen wurde.