Das Tatbild des § 5 Abs 2 StVO ist dann nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte zunächst als Lenker eines Fahrzeuges (wobei die Inbetriebnahme und das nachfolgende Lenken des Dienstkraftfahrzeuges vom späteren Meldungsleger ausdrücklich befohlen worden war) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr wegen vorhandener Alkoholisierungssymptome, insbesondere Atemalkoholgeruch, von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkomaten aufgefordert wurde, jedoch der Beschuldigte nach Aufforderung Lungenbeschwerden, somit medizinische Gründe, anführte, die ihn an der Durchführung der Atemluftuntersuchung hinderten. Der Beschuldigte machte somit geltend, aufgrund eines konkreten Leidenszustandes an der ordnungsgemäßen Mitwirkung einer Atemluftuntersuchung verhindert zu sein. Verweigert ein zum Alkomatentest Aufgeforderter (Proband) die Mitwirkung an einer Alkomatuntersuchung mit der Begründung, er sei dazu, aus bestimmten in seiner Person liegenden Gründen, nicht in der Lage, so ist er, bei bestehen einer begründeten Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vorzuführen. Der Beschuldigte hätte daher im vorliegenden Fall nach der an ihn gerichteten Aufforderung zur Durchführung der Atemluftuntersuchung und der anschließend von ihm geltend gemachten konkreten physischen Inkapazität, diese abzulegen, ein weiteres Mal zur Durchführung der Atemluftuntersuchung nicht aufgefordert werden dürfen. Es hätte vielmehr eine Vorführung im Sinne des § 5 Abs 5 Z 2 StVO stattfinden müssen. Dementsprechend kann dem Beschuldigten im konkreten Fall die Verweigerung der Alkomatuntersuchung verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgeworfen werden. (Einstellung des Verfahrens)