RS UVS Steiermark 1998/10/06 303.2-1/98

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Veröffentlicht am 06.10.1998
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Rechtssatz

Die Bestimmung der §§ 5 Abs 2 iVm. § 99 Abs 1 lit. b StVO räumt dem Aufgeforderten nicht das Recht ein, Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Den Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht ist, soweit diese zumutbar sind, unverzüglich Folge zu leisten, widrigenfalls eine Verweigerung der Pflicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, vorliegt. Die Beförderung mit einem Streifenwagen zum etwa fünf Kilometer vom Wohnhaus des Berufungswerbers entfernten Gendarmerieposten ist jedenfalls nicht als unzumutbar anzusehen, auch wenn diese Aufforderung um etwa 00.30 Uhr jenes Tages erfolgte, an dem der Berufungswerber, seinen Angaben zufolge etwa um 05.00 Uhr aufstehen mußte, um rechtzeitig zu seinem in Bad Aussee gelegenen Arbeitsplatz zu gelangen. Dem Berufungswerber stand im vorliegenden Fall jedenfalls nicht das Recht zu, Ort und Zeitpunkt der berechtigterweise verlangten Atemluftkontrolle mittels Alkomaten selbst zu bestimmen (vgl. VGH 25.9.1991, 91/02/0028 u.a.) und die betreffende Mitfahrt zum Gendarmerieposten (mit Atemalkoholmeßgerät) zu verweigern.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung Zumutbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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