§ 5 Abs 4 StVO bedeutet eine Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden, weshalb der Eingriff möglichst gering gehalten
werden soll und eine Verbringung nur zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, zulässig ist.
Daraus
ergibt sich, daß der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, Personen,
deren Freizügigkeit gegeben ist, zu schützen. Ist hingegen die Freizügigkeit einer Person, weil sie verhaftet ist, nicht mehr gegeben, kann § 5 Abs 4 StVO, soweit es um die Verbringung zur nächstgelegenen Dienststelle geht, seine Schutzfunktion nicht erfüllen.
In einem solchen Fall ist daher die Verbringung zu einem anderen Gendarmerieposten, der sich auf dem Weg zu jenem Ort, an den der Betroffene im gerichtlichen Auftrag zu überstellen ist, befindet, zwecks Vornahme des Alkotestes zulässig.