TE UVS Steiermark 1997/12/17 303.2-7/97

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder Dr. Monika Gasser-Steiner, Dr. Karl Ruiner und Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Helfried W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut K in J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.7.1997, GZ.: 15.1 1997/685, wegen Übertretung der StVO wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 3.600,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 99 Abs 1 b iVm. § 5 Abs 2 StVO zur Last gelegt, weil er am 1.2.1997 um 01.00 Uhr in Sinabelkirchen, auf der Gemeindestraße, auf Höhe des Sparmarktes das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht in Gleisdorf am Gendarmerieposten am 1.2.1997, um 02.01 Uhr, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 18.000,-- (16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 1.800,-- vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er habe zum Zeitpunkt der Atemluftprobe unter einer schweren Grippe gelitten, welche nicht nur seine Atemwege empfindlich in Mitleidenschaft gezogen hätte, sondern sei von dieser schweren Grippe auch der Verdauungsapparat betroffen gewesen, sodaß er nicht in der Lage gewesen sei, die Alkoholprobe in der vorgeschriebenen Zeit und im notwendigen Umfang durchzuführen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er unter laufendem Aufstoßen gelitten habe, was auch mit ein Grund dafür gewesen sei, daß ein falsches Meßergebnis bzw. kein Meßergebnis zustandegekommen sei. Daß sein Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen sei, habe er dem Gendarmeriebeamten gegenüber im Zuge der Amtshandlung auch angegeben, trotz dieses Hinweises habe der erhebende Beamte jedoch darauf bestanden, die Atemluftuntersuchung fortzusetzen. In diesem Stadium der Amtshandlung hätte seitens des erhebenden Beamten ein Polizeiarzt beigezogen werden müssen, um ein einwandfreies Ermittlungsverfahren betreffend die Zumutbarkeit der durchgeführten bzw. durchzuführenden Atemluftuntersuchung zu erhalten. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, daß die Meßprotokolle, welche dem Akt des Gendarmeriepostens Sinabelkirchen beiliegen, diejenigen seien, welche von seiner Atemluftuntersuchung her stammen, da auf den Meßprotokollen die Vornamen, Nachnamen,

Geburtsdaten sowie Unterschrift des erhebenden Organes fehlen. Es könne daher nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß diese Meßprotokolle von seiner Atemluftuntersuchung stammen. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die

vorliegenden Meßprotokolle mit 1.35 Uhr, 1.50 Uhr, 1.52 Uhr und 1.53 Uhr datiert seien, zu welchem Zeitpunkt, laut Akteninhalt des Gendarmeriepostens Sinabelkirchen, die Amtshandlung noch nicht begonnen worden sei. Die darauffolgenden Messungen um

1.45 Uhr, 1.55 Uhr, 1.56 Uhr, 1.57 Uhr, 1.58 Uhr, 2.00 Uhr und 2.01 Uhr seien in einem einminütigen Abstand durchgeführt worden, welche ebenfalls als Beweisgrundlage im Sinne der StVO unzureichend seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe die Behörde gegenseitig abgewogen habe, weshalb beantragt wurde, das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe unter Dartun der Erschwerungs- und Milderungsgründe und nach entsprechender Abwägung dieser Gründe auf ein angemessenes Maß

herabzusetzen.

Bei der am 26. November 1997 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber noch ergänzend vor, er habe am 1.2. wie auch an den

vorangegangenen Tagen von 7.00 bis 17.00 Uhr bei der Firma Elin in Weiz gearbeitet und sei von dort nach Dienstschluß nach Graz zu einer Familienfeier gefahren, wo er gegen 18.00 Uhr eingetroffen sei. Gegen 20.00 Uhr habe es ein Essen, bestehend aus Tortellini mit Rahmsauce gegeben, zu welchem er zwei Glas Bier getrunken habe. Nach dem Essen sei es ihm schon schlecht geworden und habe er dies auf die gegessenen Tortellini und darauf, daß es ihm schon den ganzen Tag nicht gut gegangen sei, zurückgeführt. Es sei ihm ein Aspirin verabreicht worden und sei es ihm zum Zeitpunkt seiner Wegfahrt gegen 24.00 Uhr schon übel und schlecht gewesen, er habe jedoch angenommen, daß er die rund eineinhalb Stunden dauernde Fahrt nach Hause noch durchführen könne. Vor der Abfahrt Sinabelkirchen sei es ihm jedoch derart schlecht geworden, daß er die Abfahrt genützt habe, um sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abzustellen. Kurz danach habe er aus dem Fahrzeug erbrochen, welcher Umstand zu einer anfänglichen Erleichterung geführt habe. Anschließend sei er im Fahrzeug sitzengeblieben, dürfte dabei auch etwas eingenickt sein; als die Beamten jedoch zu seinem Fahrzeug gekommen waren, sei er bereits wach gewesen. Er sei von einem Beamten aufgefordert worden, aus seinem Fahrzeug

auszusteigen und die Fahrzeugpapiere herzuzeigen. Dabei habe der Beamte bemerkt, daß beim Fahrzeugtüreinstieg Erbrochenes gelegen sei. Einer der beiden Beamten habe zu ihm gesagt, daß er betrunken sein müsse und habe ihn zum Alkotest aufgefordert. Er sei daraufhin gleich mit den Beamten im Dienstkraftfahrzeug mitgefahren. Während der Fahrt zum Gendarmerieposten Gleisdorf sei ihm leicht übel gewesen. Am Gendarmerieposten habe er eine Mundspülung durchgeführt, der Alkomat sei bereits betriebsbereit gewesen. Daraufhin habe er in den Alkomaten geblasen, wobei ihm der Beamte immer wieder gesagt habe, er solle noch einmal und noch einmal bzw. noch fester in den Alkomaten blasen. Er habe jedoch nicht fester in den Alkomaten blasen können, da es ihn geekelt habe. Zwischen den einzelnen Meßversuchen habe der Beamte immer wieder das Mundstück ausgewechselt, wobei diese Prozedur solange gegangen sei, bis der Berufungswerber gesagt habe, daß das Gerät etwas haben müsse. Der Beamte habe ihn vor Beginn der Blasversuche nicht gefragt, ob er krank wäre oder Medikamente zu sich nehme und glaube er nicht, daß er ein gültiges Meßergebnis erzielt habe. Er habe jedenfalls befürchtet, daß er beim Blasen noch einmal erbrechen werde, weil er beim Blasen aufgestoßen habe. Das sei auch der Grund gewesen, warum er nicht mehr hineinblasen habe können, welchen Umstand er dem Gendarmeriebeamten

gegenüber auch gesagt habe. Der Gendarmeriebeamte, der mit ihm den Alkotest durchführte, habe dies jedoch ignoriert und zu ihm lediglich gesagt, er müsse weiterblasen. Er sei vom Beamten auch über seinen Alkoholkonsum befragt worden und habe er diesem gegenüber angegeben, zwei Bier getrunken zu haben. Im übrigen habe er zwischen seinen einzelnen Versuchen den Eindruck gehabt, daß auch der Beamte in den Alkomaten geblasen habe und zwar zu jenem Zeitpunkt, als er seine Bedenken hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Gerätes geäußert habe. Wieviele Blasversuche er damals gemacht habe, wisse er nicht mehr genau. Die Amtshandlung sei für ihn jedenfalls dann beendet gewesen, als er sich geweigert habe, weiter hineinzublasen. Vom Beamten seien ihm keine Meßstreifen vorgelegt worden, er habe auch keine unterschrieben; er habe jedoch gesehen, wie der Streifen aus dem Alkomatgerät herausgekommen sei und daß der Beamte den Streifen

ausgedruckt und heruntergerissen habe.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird

nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber befand sich am 1.2.1997 in der Zeit zwischen 18.00 und 24.00 Uhr in Graz und nahm dort an einer Familienfeier teil. Nach Einnahme eines Essens gegen 20.00 Uhr, wozu er zwei Glas Bier trank, wurde ihm übel und wurde ihm von einer Verwandten eine Tablette Aspirin verabreicht. Zum Zeitpunkt des Antrittes seiner Heimfahrt, welche etwa eineinhalb Stunden in Anspruch nimmt, verspürte er eine leichte Übelkeit, wobei er diese jedoch darauf zurückführte, daß es ihm bereits tagsüber nicht gut gegangen war. Während der Fahrt wurde es dem Berufungswerber derart übel, daß er von der Abfahrt Sinabelkirchen auf einen Parkplatz fuhr, sein Fahrzeug dort abstellte und in der Folge aus dem Auto erbrach. In der Folge blieb er im Fahrzeug sitzen, um abzuwarten, daß er weiterfahren könne. Kurz darauf kamen zwei Beamte mit ihrem Dienstfahrzeug zum Abstellort seines Fahrzeuges und forderten ihn auf, aus dem Fahrzeug auszusteigen und zwecks Fahrzeugkontrolle den Führerschein und Zulassungsschein auszufolgen. Dabei stellten sie fest, daß am Türeinstieg vor dem Pkw Erbrochenes lag. Aufgrund der von den Beamten festgestellten Alkoholisierungssymptome (sowohl die Atemluft als auch die Körperausdunstung roch stark nach Alkohol) und der Verantwortung des Berufungswerbers, daß er in Graz im Zuge einer Familienfeier Bier getrunken habe, wurde er an Ort und Stelle aufgefordert, zwecks Durchführung eines Alkotests mittels Alkomaten zum Gendarmerieposten Gleisdorf mitzufahren. Nach anfänglichem Zögern erklärte sich der Berufungswerber bereit, zum Gendarmerieposten zwecks Durchführung eines Alkotests mitzufahren. Während dieser Fahrt im Dienstfahrzeug verspürte der Berufungswerber noch leichte Übelkeit. Nach durchgeführter Mundspülung am Gendarmerieposten Gleisdorf wurde der Berufungswerber vom BI. Josef Sch über die Funktionsweise und die Art der Durchführung des Alkotestes aufgeklärt, im Zuge dessen dem Beamten vom Berufungswerber auch zu verstehen gegeben wurde, mit der Vorgangsweise bei Alkoholkontrollen vertraut zu sein. Vor der Durchführung der Blasversuche und auch während dieser erwähnte der Berufungswerber nichts von einer eventuellen Krankheit oder Medikamenteneinnahme und sagte zum amtshandelnden Gendarmeriebeamten auch nichts davon, daß er befürchte, daß er wegen einer bestehenden Übelkeit oder wegen Aufstoßens den Alkotest nicht ordnungsgemäß durchführen könne; er war dabei gelassen und ruhig. Aus dem Meßprotokoll, welches vom genannten Zeugen bei der mündlichen Verhandlung in Original vorgelegt wurde, ergibt sich, daß trotz der zahlreichen Versuche, ein gültiges Meßergebnis infolge zu kurzer Blaszeit nicht zustandegekommen ist, wobei die Blaszeiten einmal mit einer Sekunde, die übrigen Male mit zwei Sekunden ausgewiesen sind. Zwischen den einzelnen Fehlversuchen wurde mit dem Beamten auch über eventuelle Gründe hiefür gesprochen und wurde der Berufungswerber vom Zeugen Schrank neuerlich über die Art und Weise der Atemluftprobe belehrt und von diesem aufgefordert, länger und fester in das Mundstück zu blasen. Beim Berufungswerber wurde während der zahlreichen Blasversuche kein sichtbares Zeichen dafür festgestellt, daß er etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkotest ordnungsgemäß abzulegen, und wurde von diesem dem Beamten gegenüber auch nicht gesagt, daß er nicht besser blasen könne. Nach dem letzten Blasversuch um 2.01 Uhr des 1.2.1997 äußerte sich der Berufungswerber dahingehend, daß er nunmehr nicht mehr wolle und es ihm reiche bzw. daß er jetzt aufhöre zu blasen, weil er den Alkotest nicht wolle. Hierauf wurde vom Meldungsleger die Amtshandlung für beendet erklärt und ihm angeboten, seinen Bruder in Graz zu verständigen, damit dieser ihn von Gleisdorf abholen könne. Festgestellt wird weiters, daß der bei den Blasvesuchen verwendete Alkomat zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war und hinsichtlich seiner Funktionstüchtigkeit keinerlei Beanstandungen gegeben waren. Die Alkomatenausdrucke wurden vom Zeugen Schrank zum Teil abgerissen und zum Teil infolge der Länge auseinandergeschnitten. Es besteht für die entscheidende Kammer jedoch kein Zweifel darüber, daß die im Akt erliegende Kopie des Teststreifen trotz fehlender Unterschrift durch den Berufungswerber und fehlender Angabe des Namens und des Geburtsdatums des Genannten, der mit dem Berufungswerber durchgeführten Amtshandlung zuzuordnen ist. In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Aus § 5 Abs 2 StVO ergibt sich die Verpflichtung des Untersuchten, bei der Bedienung des geeigneten Gerätes mitzuwirken. Als Verweigerung gilt auch ein Verhalten, daß das Zustandekommen des Alkotestes verhindert, und zwar auch dann, wenn die Atemluft nur so in das Testrohr geblasen wird, daß ein gültiges Meßergebnis - wie im vorliegenden Fall - aufgrund zu kurzer Blaszeit nicht zustandekommt (vgl. VGH 27.1.1972, 381/71 u.a.). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von einem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen, das das Zustandekommen des vorgesehenen Alkotests verhinderte, weil er lediglich wiederholte Male zu kurz in das Mundstück hineingeblasen hatte. Daß beim Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner wiederholten Blasversuche etwa ein medizinischer Grund vorgelegen wäre, welcher ihm die Durchführung der ordnungsgemäßen Atemluftprobe unmöglich gemacht hätte, hat das Verfahren - wie aus den durchaus glaubwürdigen Angaben der vernommenen Zeugen hervorgeht - nicht ergeben und wurde ein solcher auch vom Berufungswerber selbst nicht behauptet. Das Berufungsvorbringen dahingehend, der Berufungswerber habe bei den wiederholten Versuchen befürchtet, aufgrund seiner bestehenden Übelkeit bei festerem Blasen neuerlich zu erbrechen bzw. aufstoßen zu müssen, stellt nach Ansicht der entscheidenden Behörde jedenfalls keinen medizinischen Grund für eine bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, dar.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat erscheint somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen und ist von diesem zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, daß das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, weil die in der Regel durch eine Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers in besonderem Maß die Verkehrssicherheit zur Gefährdung geeignet ist. Übertretungen der Bestimmung des § 5 Abs 2 iVm. § 99 Abs 1 lit b StVO sind solche nach § 5 Abs 1 StVO gleichzuhalten. Der Schutzzweck der Norm ist durch das Verhalten des Berufungswerbers verletzt worden.

Unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 50.000,-- ohnehin noch im unteren Strafbereich bewegt.

Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als erschwerend ist das Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung zu werten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, als mildernd nichts. Auch die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (S 14.000,-- netto monatlich aus selbständiger Tätigkeit, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, keine sonstigen Belastungen) sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde I. Instanz verhängte Strafe auch diesbezüglich angepaßt erscheint. Im übrigen treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund.

Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.

Es war daher aufgrund all dieser Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung Erbrechen Aufstoßen Blasversuche medizinischer Grund Unfähigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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