Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Reingard Steiner, Dr. Karl Ruiner und Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Günther K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans P in I gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.3.1998, GZ.: 15.1 1997/5811, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen, der Spruch jedoch dahingehend abgeändert, dass nach den Worten "...der öffentlichen Aufsicht", die Worte "am 29.10.1997, gegen 00.30 Uhr, in Donnersbach, vor dem Haus Erlsberg Nr. 6" einzufügen sind.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 3.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1) eine Übertretung des § 5 Abs 2 iVm. § 99 Abs 1 lit. b StVO zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von S 15.000,-- (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 1.500,-- vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er sei sofort bereit gewesen, den Alkotest von den erhebenden Gendarmeriebeamten durchführen zu lassen. Weil die Beamten kein geeignetes Meßgerät mitgeführt hätten, und er extra zum Gendarmerieposten nach S mitfahren hätte müssen, habe der Berufungswerber erklärt, dass er dazu nicht bereit wäre, weil er wieder zeitig in der Früh aufstehen müsse, um zu seiner Dienststelle nach B A zu gelangen. Die Erhebungen seien am 29.10.1997 um 00.30 Uhr unter der Wohnanschrift des Beschuldigten durchgeführt worden, wozu dieser von seinem Onkel aus dem Bett geholt werden habe müssen, wobei ihm von den Beamten mitgeteilt worden sei, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe. Da er jedoch den gesamten Tag über lediglich ein bis zwei Seidel Bier getrunken habe, sei er naturgemäß über diesen Vorwurf überrascht gewesen, insbesondere auch deshalb, weil er in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Von den Beamten sei sein Pkw besichtigt und er danach lediglich aufgefordert worden, in den nächsten ein bis zwei Tagen zur Aufnahme des schriftlichen Protokolls zum Gendarmerieposten zu kommen. Keineswegs sei der Beschuldigte dahingehend belehrt worden, dass er dadurch den Alkotest verweigere, wenn er nicht zum Gendarmerieposten mitfahre. Der Umstand, dass der Alkotest nicht durchgeführt werden habe können, liege einzig und allein im Verschulden der beiden Gendarmeriebeamten, weil diese das Meßgerät nicht mitgeführt hätten. Hätten die erhebenden Beamten dem Beschuldigten die erforderliche Belehrung dahingehend erteilt, dass sein Verhalten trotzdem einer Verweigerung des Alkotestes gleichzusetzen sei, wäre er auf alle Fälle mitgefahren, obgleich dies nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht zumutbar gewesen wäre.
Bei der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber im wesentlichen noch vor, es sei richtig, dass er zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden sei, und zwar beim Hinausgehen aus dem Haus E. Er habe eingewilligt und dem Gendarmeriebeamten gesagt: "Ja, machen wir es, machen wir es gleich." Herr Insp. B habe daraufhin geantwortet, er habe das Gerät nicht mit, weshalb er zum Gendarmerieposten S mitfahren solle. Daraufhin habe er entgegnet, dass er dorthin nicht mitfahren werde, und dass die Beamten vorerst seinen Pkw besichtigen sollten. Bevor die beiden Beamten weggefahren seien, habe er mit ihnen noch
ausgemacht, dass er am Gendarmerieposten anrufen und einen Termin bezüglich der Unfallsaufnahme vereinbaren würde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Etwa gegen 23.30 Uhr des 28.10.1997 wurde den sich auf Streife befindlichen Gendarmeriebeamten B und A vom
Gendarmerieposten I ein Verkehrsunfall gemeldet, woraufhin sich die Genannten mit ihrem Dienstkraftfahrzeug nach E 6 begaben. Im Hof des Anwesens war der Pkw des Berufungswerbers abgestellt und wurde von den Beamten festgestellt, dass am Fahrzeug der linke Außenspiegel fehlte und befanden sich auf der Stoßstange Kratzspuren. Etwa gegen 00.15 Uhr klopften die Beamten an die Haustüre und wurde ihnen diese von Herrn Franz K geöffnet, welcher sie auch in der Folge zum Zimmer des Berufungswerbers führte. Dem Berufungswerber, der bereits im Bett lag, wurde von den Beamten der Grund ihres Einschreitens erklärt und wurde er auch im Zuge dessen auf den kaputten Außenspiegel an seinem Fahrzeug angesprochen. Die Beamten stellten bereits im Zimmer des Berufungswerbers Alkoholgeruch fest und konnten dann in der Folge beim Berufungswerber feststellen, dass er aus dem Mund nach Alkohol roch und auch beim Hinausgehen auf den Hof leicht schwankte. Der Berufungswerber wurde somit im Zuge der Besichtigung seines Fahrzeuges auch aufgefordert, einen Alkotest durchzuführen und zu diesem Zwecke zum Gendarmerieposten I mitzufahren. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber insofern nicht nach, als er den Beamten gegenüber mitteilte, dass er zum Gendarmerieposten nicht mitfahren würde, da er zeitig in der Früh ohnehin zur Arbeit nach B A fahren müsse und er dann zwischen 06.00 Uhr oder 07.00 Uhr früh beim Gendarmerieposten I vorbeikommen und den Alkotest durchführen werde. Dem Berufungswerber wurde daraufhin vom einschreitenden Beamten B im Beisein von Insp. A mitgeteilt, dass dieses Verhalten einer Verweigerung des Alkotestes gleichkäme und ihm deshalb auch der Führerschein abgenommen werden müsse. Da sich der Berufungswerber weiterhin weigerte, der Aufforderung zum Gendarmerieposten zwecks Durchführung eines Alkotestes nachzukommen, wurde die Amtshandlung vor dem Hause E gegen 00.30 Uhr beendet. Dem Berufungswerber wurde von den Beamten auch mitgeteilt, dass er nicht mehr zum Gendarmerieposten I, welcher etwa vier bis fünf Kilometer vom Wohnort des Berufungswerbers entfernt liegt, kommen müsse. Diese Feststellungen gründen sich sowohl auf die widerspruchsfreien und durchaus glaubwürdigen Angaben des als Zeugen vernommenen BI. A als auch teilweise auf die Verantwortung des Berufungswerbers selbst. Aus der Zeugenaussage des vernommenen Straßenaufsichtsorganes geht auch klar hervor, dass der Berufungswerber über die Folgen der Verweigerung belehrt wurde und auch darüber, dass sein Verhalten einer Verweigerung des Alkotestes gleichzusetzen sei. Die entscheidende Kammer kann jedenfalls keinen Grund finden, auch diese Angaben des Zeugen A in Zweifel zu ziehen.
In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Als Verweigerung gilt jedenfalls ein Verhalten, dass das Zustandekommen des Alkotestes verhindert. Im vorliegenden Fall weigerte sich der Berufungswerber, mit den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen im Streifenwagen zwecks Durchführung des Alkotestes beim Gendarmerieposten I mitzufahren. Der Berufungswerber bestritt gegenüber den einschreitenden Beamten nicht, seinen Pkw am 28.10.1997 gegen
23.30 Uhr auf der L 741 gelenkt zu haben und gab den Beamten gegenüber auch an, vor Antritt der Fahrt etwa zwei Seidel Bier getrunken zu haben, wobei von den Beamten im Zuge ihres Einschreitens jedenfalls deutliche Alkoholisierungssymptome wahrgenommen wurden. Die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes erfolgte somit zu Recht.
Die Bestimmung der §§ 5 Abs 2 iVm. § 99 Abs 1 lit. b StVO räumt dem Aufgeforderten nicht das Recht ein, Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Den Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht ist, soweit diese zumutbar sind, unverzüglich Folge zu leisten, widrigenfalls eine Verweigerung der Pflicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, vorliegt. Die Beförderung mit einem Streifenwagen zum etwa fünf Kilometer vom Wohnhaus des Berufungswerbers entfernten Gendarmerieposten ist jedenfalls nicht als unzumutbar anzusehen, auch wenn diese Aufforderung um etwa 00.30 Uhr jenes Tages erfolgte, an dem der Berufungswerber, seinen Angaben zufolge etwa um 05.00 Uhr aufstehen mußte, um rechtzeitig zu seinem in B A gelegenen Arbeitsplatz zu gelangen. Dem Berufungswerber stand im vorliegenden Fall jedenfalls nicht das Recht zu, Ort und Zeitpunkt der berechtigterweise verlangten Atemluftkontrolle mittels Alkomaten selbst zu bestimmen (vgl. VGH 25.9.1991, 91/02/0028 u. a.).
Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat erscheint somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen und ist von ihm zu verantworten.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die übertreten Norm zielt insbesondere darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefärhrdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, weil die in der Regel durch eine Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers, wie die Erfahrung zeigt, in besonderem Maß die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist. Übertretungen der Bestimmungen des § 5 Abs 2 iVm. § 99 Abs 1 lit. b StVO sind solchen nach § 5 Abs 1 StVO gleichzuhalten, wobei diese insbesondere darauf abzielt, dass Personen, die sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Fahrzeug weder lenken, noch in Betrieb nehmen.
Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 50.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegt.
Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als erschwerend ist das Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung zu werten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 14.5.1997, S 10.000,-- wegen Übertretung des § 5 Abs 1 iVm. § 99 Abs 1 lit. a StVO), als mildernd nichts. Auch die aus dem Akt ersichtlichen und vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Notstandshilfe, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen und treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezialpräventiver Effekte in den Hintergrund.
Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.
Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.