Schon aus dem Umstand, daß der Beschuldigte sich wegen der in Rede stehenden Aphthe im Mundschleimhautbereich zur Tatzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden und auch anläßlich der Amtshandlung nicht etwa eine unverzügliche ärztliche Versorgung derselben verlangt hat, läßt sich schließen, daß auch der Beschuldigte selbst nicht der Meinung war, sich aufgrund dieser Veränderung der Mundschleimhaut in einem Zustand unmittelbar drohender Gesundheitsgefährdung zu befinden. Dazu bestand im übrigen auch objektiv gesehen - wie dies durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen belegt wurde - keine Veranlassung. Somit kann ihm ein Notstand im Sinne des §6 VStG nicht zugute kommen. Auch ein sogenannter Putativnotstand (irrtümlich Annahme eines Notstandes) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da dem Beschuldigten Fahrlässigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes insofern vorwerfbar ist, als er am Ort der Amtshandlung nicht einmal versucht hat, das Mundstück des Alkomaten in den Mund zu nehmen und einen Blasversuch zu starten, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.